Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Juni 2023

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Note staatl. Teil 1. Examen

7,1

Gesamtnote 1. Examen

7,1

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Raub mit Qualifikationen, auch im Versuch Gefährliche Körperverletzung durch Unterlassen

Paragraphen: §271 StPO, §249 StGB, §224 StGB, §23 StGB, §13 StGB

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein lässt Meldungen zu hart am Fall Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung begann mit einer Frage zur StPO. Der Prüfer wollte wissen, ob bei einer Gerichtsverhandlung ein Protokoll geführt wird und wenn ja, wo dies in der StPO geregelt sei. dabei setzte er nicht voraus, dass die entsprechende Vorschrift bekannt ist und ließ uns Zeit diese im Gesetz zu suchen. Geregelt ist das Hauptverhandlungsprotokoll in §271 StPO. danach wollte er wissen, was denn genau in einem solchen Protokoll steht, was dem § 272 StPO zu entnehmen war. Schließlich wollte er wissen, wie es denn mit der Protokollierung des Ergebnisses bei einer Vernehmung eines Zeugen vor dem Schwurgericht sei. Antwort § 273 Abs. 2 Satz 1: nur bei einer Vernehmung vor dem Strafrichter oder dem Schöffengericht sind die Ergebnisse der Vernehmung in das Protokoll aufzunehmen. Anschließend gingen wir zu einem kleinen Fall über, der uns ausgeteilt wurde. Dieser lautete ungefähr so: T und L sind ein Paar und wollen an das Sparbuch der Mutter M der L. Als diese nicht bereit war, dies auszuhändigen schlug L die M nieder und T zog den Stecker des Telefons. Anschließend durchsuchten sie die Wohnung der M nach dem Sparbuch, wobei sie dieses jedoch nicht fanden. Spätestens im Zeitpunkt des Durchsuchens fasste L oder beide (das weiß ich leider nicht mehr genau) den Entschluss auch noch Bargeld oder Schmuck mitzunehmen. Wir sollten uns eine Person aussuchen und die Strafbarkeit dieser prüfen. Geprüft wurden die Tatbestände wie in einem schriftlichen Gutachten. Es sollte ein sauberer Obersatz gebildet und anschließend schematisch durchgeprüft werden, wobei einschlägige Definitionen genannt werden sollten. Es wurde versuchter Raub bzgl. des Sparbuchs und vollendeter Raub bzgl. des Bargelds/Schmucks geprüft. Auch war die Darstellung des Streits zur Abgrenzung von Raub zu räuberischer Erpressung gefordert sowie eine entsprechende Subsumtion. Besonders wurde auch diskutiert, wie es sich auf den Vorsatz auswirkt, dass der Entschluss zur Wegnahme des Bargelds/Schmucks spätestens bei der Durchsuchung vorlag. Hier sollte zugunsten des Täters argumentiert werden. Mittäterschaft sollte nicht geprüft werden. Anschließend teilte uns der Prüfer noch eine kleine Abwandlung aus: T und L haben ein gemeinsames Kind, welches schwer krank ist. T und L unternehmen nichts, sodass das Kind schließlich in einem sehr kritischen Zustand vom Jugendamt gefunden wird. Strafbarkeit gemäß § 224 Abs.1 Nr.4 StGB? Hier war auf eine Strafbarkeit durch Unterlassen gemäß § 13 StGB einzugehen. Problematisch war, ob eine gemeinschaftliche Begehung auch durch Unterlassen möglich ist, da gerade im aktiven Zusammenwirken die erhöhte Gefährlichkeit liegt. An dieser Stelle war die Prüfung dann auch schon vorbei, sodass wir zu keinem abschließenden Ergebnis mehr gekommen sind. Die Prüfung war sehr angenehm und ging sehr schnell vorbei! Viel Erfolg!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Juni 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.