Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Saarland vom Juni 2024

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

12,86

Endnote

13,25

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Widerspruch in Ministerium – Vertragsverletzungsverfahren – Grundsätze EU-Recht – Vollstreckungsrecht

Paragraphen: §68 VwGO, §19 GG, §258 AEUV, § 288 AEUV

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Wir begannen mit einem kleinen mündlichen Fall. Ein Kollege im Ministerium kommt zu Ihnen und legt Ihnen ein Schreiben, vor in dem ein Bürger bittet, seine Subvention nicht zu „widerrufen“. Dieses ging am 15.05 ein. Warum ist der Kollege aufgewühlt? Es dauerte etwas, bis wir verstanden, worauf der Prüfer hinauswollte. Es ging ihm darum, dass das Schreiben (das als Widerspruch ausgelegt werden kann, Art, 19 IV GG), beim Ministerium einging. Gegen dieses ist jedoch gar kein Widerspruch statthaft, vgl. § 68 VwGO. Wir sprachen über effektiven Rechtsschutz und was die Behörde nun machen muss, da eine etwaige Klage bald verfristet wäre. Antwort: nichts, da schon ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung. Wir sprachen also um den Umfang und die Anforderungen an effektiven Rechtsschutz und den Gehalt des Art. 19 IV GG. Dann ging ein großer Europarechtsblock los. Es ging im Großen und Ganzen um: – Art. 23 GG; was ist eine Zustimmung, was ist ein Einspruchsgesetz? – Rechtsquellen des EU Rechts, Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung, in welchem Verhältnis stehen EU und DE – kann EU-Steuern erheben? mangelnde Kompetenz-Kompetenz, Verhältnis zum Mitgliedstaat, Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung – Anforderungen der unmittelbaren Anwendbarkeit von Richtlinien. Was muss der Bürger tun, wenn diese nicht angewendet werden? – Vertragsverletzungsverfahren. Dies nahm er sehr genau und wollte den genauen Ablauf des Vorverfahrens und des Verfahrens wissen. Auch die Terminologie war ihm sehr wichtig. – Rechtsfolge des Vertragsverletzungsverfahrens, Möglichkeit des Art. 7 EUV – In welches Verhältnis stehen EuGH und BVerfG. In diesem Zusammenhang Solange I/II, Identitätskontrolle, ultra-vires – Beispiel für ultra-vires: EZB-Urteil und Honeywell – was wären die Möglichkeiten für ein besseres Verhältnis zwischen EuGH und BVerfG (Vorschlag Kollegin: gemeinsamer Senat etc.) – Normenkontrolle vor dem BVerfG Nach diesem langen Block ging es noch 10 min um Vollstreckungsrecht. Fall: Mann fährt immer mit Lastenrad auf Straße und blockiert alles. Polizei sagt ihm, er soll auf Fahrradweg fahren. Auch ergeht eine solche Anordnung von Polizeiverwaltungsbehörde + Zwangsmittelandrohung. Er hält sich dran und beim nächsten Mal nimmt ihm die Polizei sein Fahrrad weg. Was kann der Mann tun? In diesem Kontext sprachen wir über: – Sicherstellung als VA oder Realakt? – Sicherstellung nach SPolG: Fiktion einer Duldungsverfügung als VA – Vollstreckung der StVO nach dem SVwVG – Zuständigkeit beim Widerspruch, Rechtsausschüsse, hier jedoch Minister

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung im Saarland vom Juni 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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