Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt vom Januar 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt vom Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 37
Aktenvortrag
Zivilrecht 9
Strafrecht 11
Öffentliches Recht 10
Endpunkte 67
Endnote 7,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  protokollfest

Prüfungsthemen:  Betrug, Computerbetrug, Diebstahl, Unterschlagung, räuberrischer Diebstahl, Versuch

Paragraphen:  §263a StGB, §242 StGB, §243 StGB, §263 StGB, §252 StGB

Prüfungsgespräch:  hart am Fall, hält Reihenfolge ein, Fragestellung klar 

Prüfungsgespräch:

Herr Prüfer machte einen sehr beruhigenden Eindruck und gab einem deutliches Feedback, wenn man eine Frage richtig beantwortete. Er ist sehr protokollfest und Fragte nach dem Tesafilmfall. A präpariert einen 50 € Schein mit Tesafilmstreifen so, dass er einen Geldwechselautomaten um 300€ erleichtern konnte ohne die 50€ zu verlieren. Danach steckte er das Geld in einen Plastikbeutel.

Der B beobachtete aber das Geschehen und stellte den A zur Rede. Es kam zu einer Rangelei. Als Polizeisirenen ertönten ließen beide voneinander ab. Der A hat das Geld fallengelassen, sprühte dem B Pfefferspray, welches er die ganze Zeit bei sich trug in die Augen und rannte weg.

Zu prüfen war § 263a StGB. Es sollte auf das „unbefugt“ eingegangen werden. Dabei ist anzumerken, dass Herr Prüfer § 263a ablehnt, weil der Automat lediglich mit List überwunden wurde. Es sollte danach §§ 242, 243 geprüft werden. Dabei sind die klassischen Elemente eines Automatendiebstahls zu nennen. Die Frage, ob es sich um ein besonders gegen die Wegnahme gesichertes Behältnis handelt wurde verneint. Ein Regelbeispiel könnte aber trotzdem bejaht werden, da Regelbeispiele nicht abschließend geregelt sind.

Weiter wurde dann auf den räuberischen Diebstahl eingegangen und wie es sich mit dem „bei sich führen“ verhält. Alles in allem totale Klassiker und nicht weiter schwierig. Der Fall war dann auch schnell abgehandelt ohne, dass wir auf alles eingegangen sind.

Herr Prüfer stellte dann einen zweiten Fall. T sieht im Supermarkt zwei leere Pfandkästen stehen. Er stellt sie in den Pfandautomaten und erhält den Pfand Bon. Diesen will er an der Kasse abgeben.

Jedoch wird er von dem Kaufhausdetektiv übermannt und festgehalten. Mit einem Taschenmesser was er in der Tasche hatte fügte er dem Detektiv eine Wunde am Arm zu.

Hier waren Diebstahl/Unterschlagung an den Pfandkästen zu prüfen und bei der Zueignungsabsicht war die Sachwert-, Substanz und Vereinigungstheorie zu nennen. Dann wurde der versuchte Betrug geprüft und die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des Versuchs waren zu nennen.

Wir prüften den Fall nicht komplett durch. Herr Prüfer war sehr schnell zufrieden.

Im Anschluss wurden Fragen zum Prozessrecht gestellt. Zuständigkeiten des Amts- Landesgerichts. Berufung und Revision. Besonders interessierte ihn die Frage, ob der Amtsrichter auch zuständig ist, obwohl er nur nach der StPO zuständig ist wenn die Freiheitsstrafe 2 Jahre beträgt. Ja, denn das Amtsgericht ist in Strafsachen zuständig die eine Haftstrafe unter 4 Jahre erwarten lassen. Danach fragte er, welche Arten von Antragsdelikten es gibt und was der Unterschied zwischen Strafantrag und Strafanzeige ist. Seine letzte Frage war, ob ein Strafantrag(relativ) auch während der Verhandlung zurückgenommen werden kann und ob die Verhandlung damit beendet wäre.

Antwort: Antrag kann zurückgenommen werden. Besteht aber ein besonderes öffentliches Interesse wird die Verhandlung von Amts wegen fortgeführt.

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