Protokoll der mündlichen Prüfung zum 1. Staatsexamen – Sachsen-Anhalt vom Juni 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem Ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen-Anhalt vom Juni 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen:  Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,25
Aktenvortrag 10
Zivilrecht 9
Strafrecht 9
Öffentliches Recht 9
Endpunkte 7,35
Endnote 7,9

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Strafzwecktheorien, Spezial- und Generalprevention, Gang eines Strafverfahrens

Paragraphen:  §223 StGB, §224 StGB, §229 StGB, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Unsere Strafrechtprüfung begann mit einem Zitat: (sinngemäß)
Müssten wir bei einem bevorstehenden Weltuntergang dennoch jeden Täter einer Strafe zuführen?
Es folgten einige prozessuale Fragen:
Welcher Tatverdacht ist bei dem Ermittlungsverfahren von Nöten? (§152 StPO)
Wie ist der Gang des Strafverfahrens?
Wer ist Leiter des Ermittlungsverfahrens und wer des Hauptverfahrens?
Wer ist zuständig für das Strafvollstreckungsverfahren?
Danach folgten Definitionsfragen über das Akkusations- und Legalitätsprinzip, wir sollten benennen ob sich das Akkusationsprinzip durch alle Verfahrensschritte zieht.
Es folgte im Anschluss die Frage, welche strafrechtlichen Grundsätze aus § 1 StGB abgeleitet werden können.
Der Prüfer stellte sodann folgenden Fall: Die Firma X hat ein sehr wirksames Lederspray hergestellt, das jedoch Lungenödeme bei den Verwendern auslöste. Der Geschäftsführer der X (G) hätte die Sprays zurückrufen lassen können, jedoch entschied er sich für einen Warnhinweis auf den Dosen.
Strafbarkeit des G
§ 223, 224, 229 StGB
Wir prüften zunächst eine Körperverletzung, welche jedoch am Vorsatz scheiterte, sodass sich die Prüfung des § 229 StGB anschloss. Mangels genauerer Sachverhaltsangaben zum Verhalten des X konnten wir eine Fahrlässigkeit weder bejahrten noch verneinen.
§ 223, 224, 13 StGB
Als wir eine vorsätzliche begangene Körperverletzung abgelehnt hatten, eine Fahrlässigkeit unbeantwortet ließen und im Anschluss eine KV durch Unterlassen (Nichtrückruf) bejahten, stellte sich die Frage der Garantenstellung aus pflichtwidrigem Vorverhalten. Danach wurde nach der Verkehrsicherungspflicht aus § 823 BGB gefragt.

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