Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Sachsen im Januar 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsfach: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Zivilrecht | 8 |
Strafrecht | 8 |
Öffentliches Recht | 8 |
Endnote |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Verwertungsverbot bei § 55 StPO, Urkundenfälschung und Betrug, Brandstiftungsdelikte
Paragraphen: §55 StPO, §136a StPO, §267 StGB, §263 StGB, §306d StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin ist eine angenehme aber schon anspruchsvolle Prüferin. Sie kündigte zunächst ihre Vorgehensweise an. Sie werde zunächst StPO abklopfen und dann ins materielle Strafrecht übergehen. Sie legte nochmal Wert darauf, dass wir das in unseren Protokollen erwähnen.
Es wurde auch angekündigt, dass sie versuchen wird, alles aus dem Prüfling rauszuholen und sofort ins Wort fallen werde, wenn sie merkt dass es in die falsche Richtung geht oder sich der Prüfling um Kopf und Kragen redet.
Ein Zeuge erhält eine Vorladung von der Polizei und soll dort erscheinen. Besteht denn für den Zeugen eine Pflicht vor der Polizei zu erscheinen? Dies wurde von mir sofort verneint und dabei der Unterschied zur staatsanwaltlichen und richterlichen Zeugenladung klar gemacht.
Dann ein kleiner Fall: Die Prüferin ist eine Angeklagte und Herr Schmidt war ein Beteiligter an der Straftat. Herr Schmidt hatte eine Zeugenaussage gemacht, ohne vorher belehrt worden zu sein.
Damit kam sie auf die Problematik des Beweisverwertungsverbots bei § 55 StPO.
Abschließend zum StPO-Teil fragte sie nur noch, ob sie denn dann der Verwertung doch noch zustimmen kann. Antwort nein, siehe § 136a StPO.
Danach ging sie fließend ins materielle Strafrecht über.
G ist 30 Jahre alt und hat keine Ausbildung absolviert. Sie hat eine Freundin die K. Diese hat eine Ausbildung zur Kindergärtnerin/Erzieherin absolviert und ein entsprechendes Zeugnis erhalten. Die G nimmt sich jetzt das Zeugnis der K und kopiert dieses mit ihrem Namen darauf. Mit diesem Zeugnis bewirbt sie sich bei der öffentlich rechtlichen Kindertagesstätte K. Die Leiterin L stellt sie daraufhin ein. Strafbarkeit der G?
Es wurde zunächst § 267 StGB geprüft. Der Kollege prüfte ein wenig oberflächlich. Er bejahte Urkunde nach einer Definition. Im Anschluss habe ich noch das Problem der Fotokopie von Urkunden aufgeworfen. Die Prüferin schien das sehr zu gefallen. Sie fragte sofort wie man eine Kopie noch in eine Urkunde wandeln könnte. Dies geschieht indem man die Kopie beim Notar beglaubigen lassen. Sie fragte wann die Urkunde nun echt ist und wann unecht. Danach fragte sie noch den subjektiven Tatbestand ab. Die Kollegen vergaß die Täuschungsabsicht. Danach fragte sie noch nach der Konkurrenz zwischen den Alternativen des § 267 StGB. Das gebrauchen einer verfälschten Urkunde ist immer eine mitbestrafte Nachtat. Damit besteht nach BGH kein wirkliches Konkurrenzproblem.
Anschließend fragte sie welche Norm denn noch in Betracht käme. Somit wurde dann der Betrug geprüft. Dabei ging es um die Frage, ob der K ein Schaden entstanden ist, weil die G ja ihre Arbeit ordnungsgemäß leistete. Ich kam auf eine schadensgleiche Vermögensgefährdung durch das Risiko der Klage durch die Eltern.
Leider war das nicht der Ansatz, vielmehr kamen wir vom Weg ab und sie fragte in diesem Rahmen nach der Untreueentscheidung des BGH. Sie beließ es dann auch dabei.
Nach diesem Geschehen erfährt die L nun von der Täuschung und droht die G anzuzeigen. Weil die G weiß, dass die Bewerbungsunterlagen in der Kita sind, setzt sie diese um 2 Uhr in Brand. Was die G leider nicht wusste war, dass die L noch in der Nacht dort zu arbeiten hatte. L starb in Folge des Brandes.
Es sollte der § 306 StGB und der § 306a StGB durchgeprüft. Sie fragte, ob denn Fahrlässigkeit für § 306a StGB ausreicht. An sich nicht. Erst über die fahrlässige Brandstiftung ist Fahrlässigkeit ausreichend.
Schließlich wurde noch die Brandstiftung mit Todesfolge geprüft. Dabei wollte sie Fahrlässigkeit und Leichtfertigkeit definiert haben.
Damit war die Prüfung auch schon vorbei.
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