Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 | 2 | 3 | 4 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
10,67 | 7,67 | 5,15 | 11,08 |
Gesamtnote 1. Examen |
11,33 | – | – | – |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Der Prüfer ist, wie erwähnt, nicht protokollfest. Er prüfte aber auch nichts völlig Außergewöhnliches
Paragraphen: §153 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte uns einen Fall aus: Am 25.10.2022 entwendet A aus einem Einfamilienhaus in Bad Sulza einen hochwertigen Fernseher, um diesen gewinnbringend zu verkaufen, indem er hierfür die nicht verschlossene Terrassentür aufdrückt. Zum Tatzeitpunkt befindet sich außer A keine weitere Person im Haus. Die Polizei verdächtigt schnell den unschuldigen O, gegen welchen in der Folge Anklage erhoben wird. T wird in der Hauptverhandlung vom 16.01.2023 als Zeuge vernommen und in Bezug auf seine Zeugenpflichten ordnungsgemäß vom vorsitzenden Richter R belehrt. Da T den O verachtet, ist es ihm ganz recht, wenn O für eine gewisse Zeit „von der Bildfläche verschwindet“. In seiner zeugenschaftlichen Vernehmung bekundet T daher, dass er den O zur Tatzeit am Tatort bei der Tathandlung im Einfamilienhaus beobachtet habe. Tatsächlich hat T zur Tatzeit in seiner Wohnung ferngesehen. R verurteilt den O – maßgeblich aufgrund der Zeugenaussage des T – zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr. Ohne die Zeugenaussage des T wäre O freigesprochen worden. Die Sprungrevision des O bleibt ohne Erfolg. Abwandlung: Nur 6 Wochen nach Haftbeginn nimmt sich O das Leben. Der Umstand unschuldig verurteilt worden zu sein, hat O jeden Lebensmut genommen.
Strafbarkeit von A? Strafbarkeit von T? Im ersten Teil prüften wir § 242 I (+). Die gängigen Definitionen wurden kurz genannt. (Fremde bewegliche Sache, Wegnahme) Statt auf § 243 gingen wir direkt auf § 244 I Nr. 3 und § 244 IV StGB ein. Dabei stellten wir fest, dass sowohl ein Einbrechen als auch ein Eindringen ausscheiden, weil die Terrassentür als Ein- und Ausgang vorgesehen ist. Wir kehrten dann zu § 243 I 2 zurück und stellten auch hier fest, dass keine Nr. gegeben ist. Wir gingen daraufhin von einem unbenannten besonders schweren Fall aus und gingen auf die ähnliche Schwere wie bei § 244 IV StGB ein. Im Anschluss sammelten wir Delikte für den zweiten Teil des Falls. (§§ 239 I Alt. 1, 25 I Alt. 2 StGB, § 153 Alt. 1 StGB, § 164 I StGB) Wir prüften zunächst §§ 239 I Alt. 1, 25 I Alt. 2 StGB I. TB 1. Obj. TB a) Einsperren b) Qualifikation gem. § 239 III Nr. 1 (+) c) Mittelbare Täterschaft Fragen: Welche Formen der Tatbeherrschung gibt es? –> Insbes.
Irrtumsherrschaft (wir hielten uns hier etwas länger auf) In welchen zwei bekannten Fällen hat der BGH wegweisende Entscheidungen zur mittelbaren Täterschaft getroffen? – Sirius-Fall (mittelbare Täterschaft bei Tat gegen sich selbst) – Katzenkönig-Fall (Täter hinter dem Täter, Verbotsirrtum nach § 17 StGB) 2. Subj. TB-Vorsatz II. RWK + Schuld (+) Im Anschluss prüften wir § 153 Alt. 1 StGB. Theorien zur Wahrheit einer Aussage: e.A.: objektive Wahrheit a.A.: subjektive Wahrheit (Kritik: mittelbare Täterschaft ist nach dieser Auffassung teilweise ausgeschlossen) a.A.: Verletzung einer Zeugenpflicht (wussten wir nicht – Der Prüfer nannte die Auffassung) Auf § 164 StGB gingen wir wenn dann nur noch ganz kurz ein. Wir kamen dann zur Abwandlung und prüften hier § 239 III Nr. 2 StGB Ein Kandidat wollte zuerst noch kurz § 222 StGB und § 212 I StGB ansprechen. Dies gefiel dem Prüfer jedoch nicht. Fragen: Was ist das [§ 239 III Nr. 1]? –> Erfolgsqualifikation – Wo steht dazu etwas im allgemeinen Teil? –> § 18 StGB, Was braucht man dazu Besonderes? –> Den Pflichtwidrigkeitszusammenhang
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Thüringen vom Februar 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.