Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
9,05 |
Gesamtnote 1. Examen |
9,56 |
Prüfungsgespräch:
Zunächst teilte der Prüfer einen Sachverhalt aus. Dieser drehte sich um einen Gastwirt, der in Folge der Corona Pandemie seine Gaststätte schließen musste. Die Fragen waren, ob dann und inwiefern ein Anspruch auf Mietzins des Vermieters besteht und ob hier eine Kündigung vorliegen könnte und ob diese auch rechtmäßig wäre. Begonnen wurde mit der 2. Fallfrage. Zunächst stand die Frage im Raum welche allgemeinen Arten von Beendigungen von Dauerschuldverhältnissen möglich sind. Danach begann der Prüfer vertiefend in die Regelungen zur Kündigung einzusteigen. Zunächst wurden aber die allgemeinen Voraussetzungen einer Kündigung abgefragt. Zuletzt kamen wir zu dem Ergebnis, dass hier grundsätzlich ein Kündigungsgrund gegeben wäre, wenn der Mietzins nicht entrichtet werde. Dieses Ergebnis haben wir jedoch mit den Spezialbestimmungen im EGBGB über den Ausschluss der Kündigung im Zusammenhang mit der Corona Pandemie ausgeschlossen. Im Rahmen dessen wurde gefragt, was eigentlich das EGBGB ist und dessen Sinn und Zweck. Vor allem der Wechsel zwischen allgemeinen Fragen und direkten Nachfragen zur Vertiefung war hier bezeichnend. Danach folgte die Frage nach dem Mietzinsanspruch. Hierbei beschäftigten wir uns vor allem mit den problematischen Punkten, wie ob ein Sachmangel vorläge. Danach folgte eine Erörterung über die Anwendbarkeit der §§ 326, 275 BGB. Am Ende dessen stand die Hauptprüfung mit der Prüfung des § 313 BGB und einer abschließenden Diskussion, was alles Faktoren sein können, die in die Bewertung der Risikosphäre reinspielen können.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem ersten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Thüringen im Januar 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.