Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg im Oktober 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in  Baden-Württemberg im Oktober 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,27 6 6,8 18
Aktenvortrag 8 12 7 18
Prüfungsgespräch 11 8 7 18
Wahlfach 12 7 7 18
Endnote 8,26 7 7,4 18
Endnote (1. Examen) 7,97

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Feuerwehrgesetz, Kostenrecht

Paragraphen: §1 FStrG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Herr Prüfer prüft – ist wie aus den Protokollen bekannt – nie denselben Fall. Bei uns den Folgenden:

A und B machen auf ihren zwei Pferde einen kleinen Ausritt durch den Wald. Sie kommen in eine Schlucht, steigen ab, führen ihre „argentinischen Schlachthengste“ über den engen Steg, nachdem es steil bergauf geht. Die Pferde geht keinen Schritt mehr weiter, zurück wollen sie auch nicht mehr. Die Feuerwehr muss die Pferde retten. Kostenbescheid gegen A und B. Müssen A und B zahlen?

Es ging um mögliche Anspruchsgrundlagen, insb. im Feuerwehrgesetz, mit einem kleinen Abschweifer ins Aufsichtsrecht und die Aufgabenarten der Gemeinde. Schließlich wurde diskutiert, ob das Führen der Pferde „reiten“ sei und ob das Ausführen der Pferde in den Wald nun „fahrlässig oder grobfahrlässig“ sei (§ 34 I Nr. 1 FwG). Schließlich wollte Herr Prüfer wissen, wie das VG entscheidet, wenn ein Sachverständiger aufgrund der Pferdeart nicht aufklären könnte, ob es nun fahrlässig war oder nicht – Beweislastentscheidung dahingehend, dass es eben nicht fahrlässig war. Bezüglich der Fahrlässigkeit wandelte er auch den Fall noch dahingehend ab, dass Schilder das Reiten im Wald verboten hatten, und A und B diese zur Kenntnis nahmen. Gleichwohl schien er der Ansicht, dass selbst wenn die Schilder Verbote enthielten, dass man nicht im Wald reiten dürfe (§ 37 LWaldG), dies noch nicht als grob fahrlässig einzustufen sei. Schließlich wollte er wissen, wo dies noch eine Rolle spielen würde – Kostenhöhe.

Die Notengebung war bei uns wohlwollend, meist 3 NP über dem Durschnitt der schriftlichen ÖR Note.

Viel Glück & alles Gute!

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