Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 |
Vorpunkte | 9,24 | 9,6 | 8,6 |
Aktenvortrag | 11 | 14 | 8 |
Prüfungsgespräch | 13,5 | 14 | 11, |
Wahlfach | 13 | 14 | 1 |
Endnote | 10,37 | 10,9 | 9,3 |
Endnote (1. Examen) | 12,17 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: aktuelles Thema: CETA (prozessual & materiell-rechtlich), danach: Baurecht (Nutzungsänderung Wohnhaus zu Beherbergungsbetrieb)
Paragraphen: §23 GG, §79 GG, §65 LBO, §80 VwGO, §4 BauNVO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann die Prüfung (nach seinen Angaben: wie immer) mit einem aktuellen Fall. Bei uns war dies die Entscheidung des BVerfG zum Thema CETA. Er wollte wissen was CETA überhaupt sei (Handelsabkommen EU-Kanada) und wer dagegen geklagt habe. Nach einem kurzen Ausflug zu § 32 BVerfGG bildete die Frage den Schwerpunkt, warum bzw. in welchen Fällen das BVerfG überhaupt über einen Akt der EU entscheiden könne. Er wollte auf die Begriffe ultra-vires und Identitätskontrolle hinaus (Art. 23 sowie 79 GG waren zu nennen). Zuletzt fragte er noch, inwieweit das GG durch CETA verletzt sein könnte, hier war auf Art. 38 GG einzugehen.
Man sollte sich also unbedingt als Vorbereitung mit ganz aktuellen Fällen insbesondere des BVerfG befassen, mögen sie thematisch noch so fernliegend sein.
Die verbliebenen etwa zwei Drittel der Prüfungszeit beschäftigten wir uns mit dem Baurecht. Das LRA hatte gegen A einen Nutzungsuntersagung seines Hauses als Unterkunft für Monteure erlassen, diese für sofortig volltreckbar erklärt und mit einer Zwangsgeldandrohung versehen.
Zu prüfen waren die Rechtsschutzmöglichkeiten des A hiergegen (§ 80 V VwGO). Hierbei stellte der Prüfer zahlreiche Zwischenfragen, insbesondere danach, wo denn was genau geregelt sei (Fristen, Klagebefugnis, Anhörung etc.). Es war ihm sehr wichtig, dass man stets die konkreten Normen mit Gesetzesbezeichnung nannte.
Zuletzt prüften wir noch schulbuchmäßig die Voraussetzungen des § 65 S. 2 LBO. Dann war die Prüfung vorbei.
Aufgrund der Vielzahl der – eher kleineren – Fragen, fiel eine falsche Antwort bei ihm nach meiner Einschätzung nicht so sehr ins Gewicht. Vielmehr kam es mehrheitlich hauptsächlich darauf an möglichst schnell die passenden Stichwörter zu nennen. Insgesamt ging die Prüfung kaum wirklich in die Tiefe.
Die Benotung erfolgte sehr wohlwollend.
Viel Erfolg!
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