Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Mit dem Prüfer hat man leider nicht das große Los gezogen. Ich habe ihn als sehr streng empfunden und wirklich nicht sehr wohlwollend.
Die Prüfung begann mit folgendem Fall:
Es ist Freitagabend, Sie verlassen gerade ihre Kanzlei. A, ihr bester Mandant erwischt Sie noch und schildert Folgendes: Er sei mit dem Fahrrad im Kreisverkehr mit einem Porsche zusammengestoßen, der Schaden am Porsche beläuft sich auf 5000 €. Er habe bei der Polizei pusten müssen und es wurde eine BAK von 0,96 Promille festgestellt. Muss er jetzt damit rechnen, seinen Führerschein abzugeben.
Wir haben zunächst geprüft, ob die Voraussetzungen des § 69 StGB vorliegen und dies verneint, da A als Fahrradfahrer kein Kraftfahrzeug geführt hat. Bejaht haben wir dann aber die Möglichkeit eines Fahrverbots nach § 44 StGB.
Vielmehr wollte er dazu dann gar nicht hören, sondern hat gleich einen neuen Fall geschildert:
Zwei Personen suchen mit Metallsonden auf einem Acker nach Überresten aus dem zweiten Weltkrieg. Das Gerät schlägt an und die beiden buddeln und finden einen Schatz. 10.000 Goldmünzen mit einem Wert von 1. Mio Euro. Die beiden teilen den Schatz untereinander auf und melden den Fund nicht. Zufällig bekommt ein Polizist außerhalb seiner Arbeitszeit davon Kenntnis. Was ist zu tun?
Wir haben zunächst diskutiert, ob der Polizist verpflichtet ist, ein Strafverfahren einzuleiten. Dazu haben wir zunächst geprüft, wie sich die beiden Schatzsucher strafbar gemacht haben könnten. Wir haben § 246 StGB bejaht, da wegen § 984 BGB der Schatzfund jedenfalls nicht in das Alleineigentum der Finder gefallen ist und damit zumindest auch fremd ist. In diesem Zusammenhang hat der Prüfer gefragt, ob jemand von uns das Schatzregal kennt, was wir alle verneint haben. Google hilft weiter…
Dann haben wir überlegt, ob sich der Polizeibeamte nach § 258a StGB strafbar machen würde, wenn er seine Kenntnis nicht mitteilt. Die Prüfung war an dieser Stelle sehr wirr und wir waren alle etwas ratlos, weil es offensichtlich nicht das war, was der Prüfer hören wollte.
Dann hat er den Fall weiter ausgeführt und gemeint, die beiden Schatzsucher waren erst 13 Jahre alt. Was man jetzt machen könnte.
Wir haben wegen § 19 StGB die Möglichkeit einer Strafverfolgung verneint.
Danach hat er den Fall weiter abgewandelt und ausgeführt, dass einer der beiden Schatzsucher namentlich bekannt sei, der andere aber nicht. Was man als Staatsanwalt nun machen könnte.
Wir haben eine Maßnahme nach § 100a StPO verneint, da keine Katalogtat einschlägig ist. Eine Beschuldigtenvernehmung fand er sinnlos, da der eine Schatzsucher den anderen nicht verpetzen würde. Wir kamen dann auf § 110 StPO zu sprechen und er wollte wissen, welche Fälle von § 110 Abs. 3 StPO erfasst werden.
Dann wollte er wissen, ob eine Wohnungsdurchsuchung bei dem Schatzsucher möglich sei, den man namentlich kennen würde. Dies haben wir verneint, da § 102 StPO nur bei einem Täter oder Teilnehmer einschlägig ist und dies wegen des Alters der Täter nicht vorliegt. Wir haben dann § 103 StPO angesprochen und er wollte wissen, welchen Verdachtsgrad man dafür benötigt. Das Stichwort war Auffindeverdacht, das von uns leider keiner kannt. Eine sehr unbefriedigende Prüfung, was sich dann leider auch in den Noten widergespiegelt hat.