Prüfungsthemen: Strafrecht
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Betrug, Diebstahl, Versuch, Festnahme
Paragraphen: §263 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann die Prüfung mit der Frage, ob wir sog. Waschwasch Taten kennen würden. Da wir dies verneinten, begann er die Prüfung damit uns zu erklären, was es damit auf sich hat. Später erklärte er dann, dass es sich um eine Entscheidung des Kammergericht Berlin handelte. A und B seien auf der Suche nach wohlhabenden Menschen um ihnen von ihren „geheimen Künsten“ zu erzählen. Dabei stoßen sie auf den O, dem sie weiß, machen, sie können durch „waschwasch“ Geld vervielfältigen. Sie würden durch einen geheimen chemischen Geldschein entwickeln können, die echt aussehen. Dies präsentiert A dem O indem er aus einem 50 EUR Schein drei gezaubert hat, um ihn das glauben zu lassen. A und B vereinbaren mit O, dass O Bargeld i.H.v. 50.000 EUR besorgt und A+B dies vervielfältigen. Sie verabreden sich für nächste Woche bei O im Büro. Der Betrag soll dann durch 3 geteilt werden. O informiert, aber direkt die Polizei. Diese versteckt sich am vereinbarten Tag auf der Toilette, um die beiden dann fassen zu können. Als A auf Toilette gehen will, wird ihm dies verwehrt. Er wird misstrauisch und haut ab. Sodass am Ende nur B gefasst werden kann. Frage: Wie haben sich A und B strafbar gemacht? Wir begannen mit dem versuchten Betrug gegenüber O. Bei der Vermögensverfügung hielten wir uns lange auf. Er wollte vor allem eine Abgrenzung zum Diebstahl und Gewahrsam. Dabei wollte er auf Begriffe wie den gelockerten Gewahrsam hören. Wir bejahten dann, dass eher Gewahrsamsbruch einschlägig ist aber hier nicht verwirklicht. Die Tat bleibt daher straflos, weil beide vor nicht zum Gewahrsamsbruch kamen. Dann die Variante, dass die Waschwasch nicht vor Ort stattfinde sollte, sondern dass A und B das Geld mitnehmen und woanders vervielfältigen. Hier dann doch Betrug als Versuch zu prüfen. Es ging dem Prüfer um das unmittelbare Ansetzen. Wir bejahten die Strafbarkeit. Zuletzt dann noch prozessuale Fragen zur Festnahme des B. Wonach sie sich richtet? §127 StPO. und was als nächstes geschieht? Vorführung und U-Haft nach §128. wie wäre es wenn B noch auf freiem Fuß? dann über §§125, 115. welches Gericht wäre für eine Anklage zuständig? sachlich richtet es sich nach §§24,74 GVG
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im April 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.