Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
9 |
Endnote |
10 |
Endnote 1. Examen |
10,4 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Versammlung wird unter Auflage „genehmigt“
Paragraphen: §90 VwGO, §15 VerG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer teilte zu Beginn der Prüfung einen Sachverhalt aus, den er auch vorlas. A möchte eine Fahrraddemo auf der B37 um Stuttgart veranstalten mit ca. 20.000 Teilnehmenden. Die Autobahnpolizei informiert die Stadt, dass sie nicht die notwendigen Kapazitäten hätte, um die Autobahn zu sperren. Es ist mit erheblichen Verzögerungen für Autofahrer aber auch Polizei und Feuerwehr zu rechnen, die nicht mehr rechtzeitig Gefahren abwehren könnten. Die Stadt schlägt A dann eine Alternativrute per Auflage vor. Der Bescheid ergeht unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. A kommt in Ihre Kanzlei. Was können Sie ihr raten. Es waren Widerspruch und ein § 80 Ver Antrag zu diskutieren. Kumulativ oder alternativ? Es ist str., ob ein 80er Antrag die Erhebung eines Widerspruches voraussetzt, aber wohl ja, deswegen kumulativ. Welcher genaue Antrag ist zu stellen? Auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, § 80 V 1 Alt. 2 VwGO. Warum? Wegen § 80 II 1 Nr. 4 VwGO. Liegt denn ein VA vor? Ja, eine Versammlung benötigt keine Genehmigung. Warum? Art 8 GG und § 15 VersG. Warum gilt in BaWü das BundesVersG? Wegen Art. 125a GG. Dann war die Zulässigkeit des Antrags zu prüfen, welche keine weiteren Probleme beinhaltete. In der Begründetheit war der Obersatz genau (!!) zu definieren. Woher kann man dogmatisch ziehen, dass die Erfolgsaussichten und die Rechtmäßigkeit des VA entscheidend sind? Aus § 80 III 5 VwGO (stand in den letzten Protokollen!). In der formellen Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit diskutierten wir kurz, ob eine Anhörung erforderlich gewesen wäre. Nein, wegen bloßem Annex und abschließenden Anforderungen des § 80 III VwGO. Dann überprüften wir die Begründung anhand von § 80 III VwGO, die sehr offensichtlich in Ordnung war. Dann kamen wir zur Rechtmäßigkeit der Auflage nach § 15 I VersG. Hier sollten Gefahr und öffentlicher Sicherheit genau definiert und subsumiert werden. Gefährdetes Rechtsgut war die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs und eine Norm aus der StVO, die abgedruckt war. Zudem war Art. 2 II GG der Personen gefährdet, die Hilfe der Polizei / Feuerwehr benötigten. Schließlich war noch das Ermessen anhand von § 114 S.1 VwGO auf Fehler zu überprüfen. Da wir dann schon vor der Zeit mit dem Fall fertig waren (was den Prüfer sehr freute) überlegte er sich noch ein paar Fragen zur VwGO (wohl spontan). Ob ein Versäumnisurteil in Betracht käme? Zwar grundsätzlich schon wegen § 173 S.1 VwGO i.V.m § 331 ZPO, aber der Amtsermittlungsgrundsatz steht dem entgegen. Wo ist der genannt? § 86 VwGO. Was machen Sie wenn ein Zeuge / Beteiligte nicht kommt? Es kann auch ohne mündliche Verhandlung eine Entscheidung getroffen werden wegen § 101, 102 VwGO. Wenn der Zeuge entscheidungserheblich ist (Amtsermittlung), dann Sitzung vertagen. Nach welcher Norm? Zur Antwort kamen wir nicht mehr, die Zeit war schon abgelaufen.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im April 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.