Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Mai 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Mai 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3
Vorpunkte 7,75 7,75 7,5
Aktenvortrag 12 12 12
Prüfungsgespräch 12 12,2 12,2
Wahlfach 14 14 14
Endnote 9,02 9,08 8,86
Endnote (1. Examen) 9,4

Zur Sache:

Prüfungsthemen: 5 IV GemO (Umbenennung von Straßen), Verbands- und Organkompetenz in der Gemeinde, Widerspruch

Paragraphen: §5 GemO, §73 VwGO, §35 LVwVfG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte einen Sachverhalt aus. Es ging um die Umbenennung einer Straße in einer großen Kreisstadt (oder einem Stadtkreis?) durch den Oberbürgermeister. Dagegen möchte sich eine Anwohnerin wehren, da sie in ihrem Haus ein Steuerberatungsbüro betreibt und wegen der Umbenennung alle ihre Mandanten informieren müsste. Zudem trägt sie vor, nicht angehört worden zu sein.
Wir sollten sodann den richtigen Rechtsbehelf herausarbeiten (Widerspruch, da die Umbenennung eine Allgemeinverfügung nach § 35 S. 2 LVwVfG ist) die Zulässigkeit und Begründetheit eines Widerspruchs (!) prüfen.
Es war der Prüfer wichtig, dass wir erklären konnten, wieso die VwGO (z.B. § 42 II für die Widerspruchsbefugnis) nur analog angewendet wird. Meine Antwort, dass die VwGO nur für den Verwaltungsprozess – also das Gerichtsverfahren – gilt, wohingegen das Widerspruchsverfahren ein vorgeschaltetes Verwaltungsverfahren ist, gefiel ihm nicht. Er war wohl der Meinung, dass man die Analogie braucht, ergebe sich daraus, dass beim Widerspruch zusätzlich zur Rechtmäßigkeit immer auch die Zweckmäßigkeit zu prüfen ist. Warum dies die Begründung für die Analogie sein soll, konnte keiner von uns nachvollziehen. Etwas länger beschäftigten wir uns mit der Frage, in welchem Recht die Widerspruchsführerin verletzt sein könnte (Widerspruchsbefugnis). Es wurden Art. 2I, 12 I und Art. 14 GG genannt, der Prüfer half dann nach bis wir erkannten, dass § 5 IV GemO (die streitentscheidende Norm) Drittschutz entfaltet. Bei der Frage, wer die Widerspruchsbehörde ist, musste § 73 I 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 17 I AGVwGO und § 119 GemO erkannt werden. Aus der Bezeichnung „Oberbürgermeister“ im Sachverhalt musste hierfür geschlussfolgert werden, dass es sich um einen Stadtkreis oder eine große Kreisstadt handeln muss (§ 42 IV GemO). Damit war die Gemeinde auch die Widerspruchsbehörde. Bei der Form des Widerspruchs war nur § 70 I 1 VwGO zu nennen. Obwohl ich diese Norm, die wirklich jeder kennen muss, aus Nervosität nicht gefunden habe, habe ich nur etwas Spott vom Prüfer kassiert. Eine gute Note gab’s dennoch.
Im Rahmen der Begründetheit mussten wir in der formellen Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung die Zuständigkeit des Bürgermeisters prüfen. Zunächst war also die Verbandskompetenz der Gemeinde nach § 2 GemO zu nennen und danach die Organkompetenz des Oberbürgermeisters zu prüfen. Diese wiederum richtet sich nach §§ 24, 44 GemO. Hier war kurz zu erklären, wie die Organkompetenz allgemein geregelt ist (grundsätzlich Gemeinderat, ausnahmsweise Bürgermeister). Danach war in § 44 II 1 GemO das Tatbestandsmerkmal der „Geschäfte der laufenden Verwaltung“ zu prüfen. Hier sollte erkannt werden, dass die Umbenennung von Straßen kein „kleines“, alltägliches Geschäft in der Gemeinde ist (Achtung: Die Änderung von Hausnummern wiederum dürfte wohl laufende Verwaltung sein – nicht durcheinanderkommen) und damit § 44 II 1 GemO nicht erfüllt ist. Somit war der VA formell rechtswidrig. Es wurde dennoch weitergeprüft. § 28 II Nr. 4 und § 37 LVwVfG mussten nur gesehen werden.
In der materiellen Rechtmäßigkeit musste die Ermächtigungsgrundlage des § 5 IV GemO sauber geprüft werden, was recht schwierig war, da in der Norm praktisch nichts steht. Was da genau erwartet wurde, wusste glaub keiner von uns.