Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Oktober 2019

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5,1
Aktenvortrag 7
Prüfungsgespräch 11
Wahlfach 12
Endnote 6,5
Endnote (1. Examen) 8,7

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Zuständigkeit, Raub – Räuberische Erpressung

Paragraphen:  §249 StGB, §253 StGB, §100f StPO, §100a StPO, §9 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer teilte zunächst ein Blatt mit einem kurzen Fall aus. Ein Fall aus seiner Praxis, wie er betonte.
Sie sind Staatsanwalt in Mannheim und bekommen einen Anruf von der rumänischen Polizei aus Bukarest. Sie teilen mit, dass sie durch die Informationen einer V-Person nähere Anhaltspunkte davon haben, dass A und B am 30.10.2019 einen Raubüberfall in der Wohnung des X in Mannheim geplant haben. Dabei sollen 130.000 EUR erbeutet werden.
Weiter ist bekannt, dass A und B einen Flug nach Deutschland gebucht haben. Dieser soll am 29.10.2019 stattfinden. Heute ist der 28.10.2019.
Wie werden Sie hierauf reagieren?
Zuständigkeit nach § 5 ff StGB prüfen.
Hierbei gingen wir näher auf den § 9 StGB ein. Es wurde erörtert, dass eigentlich der § 9 Abs. 2 S. 1 StGB nahe liegt, da die geplante Tat jedenfalls in Mannheim stattfinden soll.
Problem, welche Tat schon „begangen“ worden ist.
Verabredung zu einem Verbrechen, § 30 Abs. 2 StGB, diese fand in Rumänien statt.
Mit Unterstützung vom Prüfer erarbeiteten wir dann, dass „oder an dem nach seiner Vorstellung die Tat begangen werden sollte“ in § 9 Abs. 2 S. 1 StGB, die Versuchsstrafbarkeit abbildet und § 30 Abs. 2 StGB dem Stadium eines Versuches ähnelt und damit das „sollte“ auch ein „soll“ beinhalten muss.
Kurz wurden hierbei auch die anderen Teilnahmeformen angesprochen.
Dann fragte der Prüfer woraus sich die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Mannheim sonst noch ergeben würde.
§ 143 GVG, § 7 StPO.
Die Zuständigkeit wurde also bejaht. Jetzt ruft Sie die deutsche Polizei an und möchte A und B observieren lassen. Was machen Sie da?
§ 163 f StPO wurde diskutiert, Anordnungskompetenz (Abs. 3), Ermittlungsrichter (§ 162 StPO) Gefahr im Verzug.
Wieder Problem angesprochen mit „begangen worden ist“, soll auch umfassen „begangen werden soll“.
Polizei möchte nun das Telefon abhören, da sie durch die Observation nicht genug Anhaltspunkte finden konnten. A und B seien mit dem Auto aber schon mehrfach an der Wohnung des X vorbeigefahren.
Die Voraussetzungen des § 100 a StPO wurde besprochen.
Raub ist in § 100 a Abs. 2 k) genannt.
Auch bei der Telefonüberwachung lässt sich nichts Näheres herausfinden, jedes Mal, wenn sich die Gespräche der Tat nähern könnten, wird gesagt, „lass das mal lieber über WhatsApp oder Skype besprechen“.
Die Voraussetzungen von § 100 f StPO (Akustische Überwachung außerhalb des Wohnraums) wurde besprochen.
Ist ein Auto eine Wohnung?
Nein, weil ein normales Auto zwar ein zum Betreten durch Menschen bestimmter umschlossener Raum ist, aber jedenfalls ein normales Auto nicht zum Wohnen bestimmt ist. Dennoch erhöhte Anforderungen, da ein umschlossener Raum vorliegt und eine gewisse Privatheit damit einhergeht.
Dann wandelte der Prüfer den Fall ab. Tat konnte nicht verhindert werden, A und B gelangen in die Wohnung des X.
Sie finden statt den 130.000 EUR in bar die TAN-Liste des X und zwingen diesen dann unter Anwendung von Gewalt zur Herausgabe der TAN-Liste und zur Überweisung des Betrages mit seinem Online Banking. Strafbarkeit?
Hier wurde Raub und räuberische Erpressung diskutiert und abgegrenzt.
Am Ende wurde kurz noch ein Computerbetrug genannt.