Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Oktober 2023

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

9,01

Endnote

9,2

Endnote 1. Examen

7,37

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen:  Bewährung, Zuständigkeiten im Strafvollstreckungsrecht

Paragraphen:  §56 StGB, §462 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung startete mit der Frage, wie man denn in den Knast kommen würde. Zunächst gingen wir auf darauf ein, dass es eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe braucht. Zudem erwähnten wir, dass eine Geldstrafe nur im Fall der Ersatzfreiheitsstrafe zu einem Aufenthalt in der JVA führen kann. Hier mussten wir kurz auf die weiteren Voraussetzungen eingehen. Sodann kamen wir zu der Hauptproblematik der Prüfung, nämlich der Bewährung. – wo ist diese geregelt? = in § 56 ff. StGB – welche Unterschiede gibt es? = Abgrenzung § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB, hier mussten ganz genau die Voraussetzungen genannt werden. Wir hielten uns dann länger bei Abs. 2 auf und mussten Überlegen, wann besondere Umstände vorliegen. Der Prüfer war mit unseren Antworten zum Teil nicht einverstanden, am Ende wollte er eigentlich vor allem auf das Geständnis und den T-O-A hinaus, worauf wir aber nur schleppend kamen. Er wollte dann von uns hören, wie ein Tenor lauten würde, wenn jemand wegen Raub zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten verurteilt wird (Hauptausspruch, Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung, Kosten). Dann kam die Frage auf, wo die ganzen Anordnungen hinsichtlich der Bewährung festgehalten werden. Richtige Antwort war der Bewährungsbeschluss. Dann mussten wir darlegen, inwieweit es einen Unterschied macht, ob man mit Auflagen oder Weisungen überzogen wird. Richtige Antwort war hier beim Bewährungswiderruf nach § 56 f Abs. 1 StGB (exakt am Gesetz arbeiten, was jeweils gefordert wird). Wir blieben beim Bewährungswiderruf und sollten uns vorstellen, dass der Angeklagte am 01.03.2023 verurteilt wurde, wobei die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt wurde. Wir gingen kurz auf die Rechtskraft ein. Am 01.06.2023 wurde der Verurteilte erneut festgenommen, also noch in der Bewährungszeit. Reicht für den Bewährungswiderruf nach § 56f Abs. 1 Nr. 1 StGB lediglich ein Tatverdacht – anhand von Wortlaut, Sinn und Zweck etc. kamen wir dazu, dass dies nicht ausreicht und es vielmehr eine erneute Verurteilung bedarf. Der Prüfer fragte wann dies anders sein könnte und wollte im Endeffekt auf ein Geständnis hinaus, da man dann ja die Verantwortung für die Tat übernommen hat. Anschließend ging es um die Zuständigkeit. Insbesondere ging es um § 462a StPO und dessen Voraussetzungen, § 453 StPO, ob eine Anhörung notwendig ist, was das richtige Rechtsmittel ist (sofortige Beschwerde). Wichtig war vor allem die Arbeit mit dem Gesetz, da die jeweiligen Normen genannt werden mussten. Wenn die Bewährung widerrufen wird, wie geht es dann weiter? Antwort: Ladung zum Strafantritt. Abschluss bildetet die Frage wer für die nachträgliche Gesamtstrafen Bildung zuständig ist – § 462a, 460 StPO. Wo werden diese gebildet – § 78a GVG. Wie ist die Besetzung – § 78b GVG. Wann kommt welche Besetzung in Betracht? Die Zeit war dann auch schon um, obwohl der Prüfer noch mehr prüfen wollte. Die Prüfung war machbar, hat uns nur überrascht, da sie sich komplett mit der Bewährung beschäftigte, womit wir alle nicht gerechnet haben und uns die Thematik im Voraus auch nur rudimentär angeschaut haben. Insofern war es schade, da wir deutlich mehr wissen hatten und auch sicherlich bei anderer Thematik besser abgeschnitten hätten. Alles in allem war es aber dennoch eine machbare Prüfung, da es überwiegend um die Arbeit mit dem Gesetz ging.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Oktober 2023. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.