Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Baden-Württemberg vom Oktober 2024

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

8,89

Endnote

8,89

Endnote 1. Examen

6,85

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Straßenrecht

 Paragraphen: §16 StrG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reinfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Straßenmusiker R aus(?) (jedenfalls nicht Freiburg) will mit seiner Gitarre in der Fußgängerzone in Freiburg spielen und alle mit seinem musikalischen Können und Talent beglücken. Nach 30 Minuten wird ihm von einem Mitarbeiter der Gemeinde ein Merkblatt ausgehändigt, auf dem geschrieben steht, dass werktags höchstens eine Stunde musiziert werde dürfe und samstags nur eine halbe Stunde. Für Freiburger Bürger gelten diese Angaben doppelt. Welche rechtliche Frage stellt sich nun hier? Liegt ein Gemeingebrauch oder Sondernutzung in diesem Verhalten vor? Was berücksichtigt die Gemeinde bei ihren Ermessenserwägungen? à Die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Im Ergebnis Sondernutzung, denn Widmung als Fußgängerzone. Definition und Subsumtion des engen und weiten Verkehrsbegriff, denn auch kommunikativer Verkehr fällt unter Gemeingebrauch, denn Musizieren fällt nicht mehr darunter. Definiert wurde der Begriff der Widmung, was kann alles Widmung sein, was eher nicht. Ist die Wertung des § 10 I GemO, dass Gemeindebürger bevorzugt, werden auf § 16 StrG übertragbar? Nein, wenn knüpft an öffentliche Einrichtung an und es liegt Selbstverwaltungsangelegenheit vor, sodass nicht mit Straßenrecht vergleichbar. Bevorzugung von Einwohnern ist gerade auf öffentliche Einrichtung beschränkt und nicht übertragbar. An dieser Stelle ergänzte der Prüfer, dass dies so auch das BVerwG sehe. Anschließend wurde das sinnvollste prozessuale Vorgehen herausgearbeitet. Ein Prüfling schlug vor eine Feststellungsklage verbunden mit einer Verpflichtungsklage zu erheben, mit dem Ziel eine Sondernutzungserlaubnis zu bekommen. Damit war der Prüfer nicht zufrieden und fragte weiter nach, bis er schließlich die Frage abgab und festgestellt wurde, dass der Musiker gerade keine Sondernutzungserlaubnis will, sondern gerade ohne eine solche spielen möchte, sodass allein eine Feststellungsklage (Berechtigung zum Musizieren) sein Klagebegehren abbilden würde. Bei diesem Punkt verloren wir viel Zeit. Dann interessierte den Prüfer noch die Besonderheiten der Feststellungsklage. Wenn der Musiker nun kein Geld hat, welche Möglichkeiten hat er noch? Er könnte einen Prozesskostenhilfeantrag stellen nach §§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO. Hier war ihm die Nennung der ZPO-Normen wichtig, die er bei Nichtbeantwortung in die Runde frei gab.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg im Oktober 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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