Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
8,53 |
Endnote |
9,42 |
Endnote 1. Examen |
7,5 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: protokollfest
Prüfungsthemen: Beschwerde, §§ 315b, 315c, 223, 224 StGB
Paragraphen: §315b StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer stieg mit einem Fall in die Prüfung ein: Wir sind Strafverteidiger und ein Mandant kommt zu uns, dessen Fahrerlaubnis im Rahmen des Ermittlungsverfahrens vorläufig entzogen wurde. Der Mandant schildet folgenden Sachverhalt: Er, der Mandant M war mit seinem Auto in der Innenstadt in einer 30er Zone mit 25 km/h unterwegs, als ihn ein Rollerfahrer R überholte. M, der sich darüber ärgerte, überholte wiederum den R, bremste und stellt sich abrupt quer zur Fahrbahn. R, der nicht mehr bremsen konnte, musste auf den Gehweg ausweichen, stürzte und brach sich einen Arm. Was muss getan werden, dass M seine Fahrerlaubnis wieder erhält? – § 111a StPO als EGL für die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis Wer ist für diese Entscheidung zuständig? – Ermittlungsrichter, § 162 StPO Was ist das einschlägige Rechtsmittel? – Beschwerde, §§ 304ff. StPO – Nennung der Voraussetzungen: Form nach § 306 StPO, keine Frist Bis wann aber macht eine Beschwerde nur Sinn? – Der Prüfer wollte darauf hinaus, dass es sich um eine vorläufige Entziehung handelt, bis eine Entscheidung in der mündlichen Verhandlung ergeht, sodass eine Beschwerde nur bis dahin Sinn macht Wer ist zuständig für eine Beschwerde? – Zunächst der Ermittlungsrichter, § 306 I StPO Was für Möglichkeiten gibt es, mit der Beschwerde umzugehen? – Entweder Abhilfe oder Vorlage an das Beschwerdegericht, § 306 II StPO Was prüft das Beschwerdegericht dann? – Genau das gleiche wie der nach § 306 I StPO zuständige (vorliegend Ermittlungsrichter) – d.h. der Prüfungsumfang ist deckungsgleich Wie sieht es in materieller Hinsicht aus? – §§ 223, 224 StGB Ich sollte anfangen und weil ich die Rspr. nicht mehr im Kopf hatte, die bei § 224 I Nr. 2 StGB das Merkmal „mittels“ verneint, wenn es zu keiner Berührung des gefährlichen Werkzeugs (vorliegend des Autos) mit dem Opfer kommt, bejahte ich es. Aber das war überhaupt nicht schlimm – ihm kam es nur darauf an, dass man seine Ansicht begründen kann und Argumente zaubert. Er verwies dann auch darauf, dass die Rspr. Nr. 2 in einem Fall wie vorliegend verneint. Wir bejahten schließlich die lebensgefährdende Behandlung nach Nr. 5, wobei wir nochmal Argumente liefern sollten, warum das „mittels“ bei Nr. 5 anders ausgelegt wird (immer im Kontext des konkreten Gegenstands sehen – bei einem Werkzeug bei dem anderen eine Behandlung) – § 315c StGB wurde verneint, keine Todsünde, kein falsches Überholen – § 315b StGB – verkehrsfeindlicher Eingriff, Unterschied zu § 315c StGB (grds. § 315b StGB Eingriff von außen) Pervertierungsabsicht, Schädigungsvorsatz (vorliegend jedenfalls billigendes Inkaufnehmen) Wie kann dem Täter den vorliegend der Schädigungsvorsatz nachgewiesen werden, wenn er nichts sagt? – Anhand der objektiven Lage Zum Schluss prüften wir noch § 69 StGB und sollten die Norm einordnen – Maßregel der Besserung und Sicherung Was ist der Sinn davon? – Kein strafender Charakter, vielmehr Verhaltenssteuerung auch für die Zukunft Damit war die Prüfung zu Ende
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Baden-Württemberg vom Oktober 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.