Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im April 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayeren im April 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,72
Prüfungsgespräch 9 12,4 10 9,8
Endnote 8,04 11,11 8,50 7,83
Endnote (1. Examen) 6,56

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Steuerliche Behandlung einer Photovoltaikanlage beschränkte und unbeschränkte Steuerpflicht, Leistungsfähigkeitsprinzip (obj. und subj. Nettoprinzip), Gewinnermittlungsarten 4 I, 4 III, 5a, 13a, 5 EStG

Paragraphen: §15 EStG, §1 EStG, §4 EStG, §18 EStG, §13a EStG

Prüfungsgespräch: hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Grundfall ging von einer Photovoltaikanlage aus. Zunächst fragte er wie diese steuerlich zu behandeln sei. Als ein Prüfling erklärte das komme auch darauf an, ob der Strom ins öffentliche Netz eingespeist werde oder ob er selbst verbraucht werde lies der Prüfer alle Prüflinge ihre Meinung zu beiden Möglichkeiten genau ausbreiten und wollte genau wissen woran die Steuerbarkeit einer Selbstversorgung scheitere.

Danach wollte er wissen wie sich die unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht unterscheiden und was bei der Besteuerung der beschränkten Steuerpflichtigen anders ist (keine Berücksichtigung von Sonderausgaben, Splitting) und auf welchen Personenkreis diese besonders angewendet werden (Grenzpendler).

Ausführlich wurde im Anschluss das objektive und subjektive Nettoprinzip, die Lastengleichheit, die progressive Besteuerung und das Leistungsfähigkeitsprinzip erläutert. Diese Begriffe müssen sitzen, sonst wird der Prüfer sehr unzufrieden.

Abschließend wollte er wissen welche Gewinnermittlungsarten es gibt (4 I, III, 5, 5a, 13a) und wie sich diese unterscheiden. Außerdem wollte er wissen ob das Prinzip der Totalgewinngleichheit für alle gelte. Dies war sehr zäh bis wir schließlich herausgearbeitet haben, dass bei § 13a und 5a EStG eine Privilegierung der Landwirtschaft gewünscht ist und daher dort keine Totalgewinngleichheit mit § 4 I, III EStG besteht. Dann wollte er noch wissen ob ein Apotheker nach § 4 I oder 4 III EStG abrechnet und was passiert, wenn ein Apotheker in einer GbR mit einem freien Beruf steht (Infektion so dass insgesamt nach 4 I abgerechnet wird, Apotheker haben Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sind buchführungspflichtig).

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