Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im April 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 11,54 |
Prüfungsgespräch | 13,60 |
Endnote | 12,05 |
Endnote (1. Examen) | 12,76 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Prozessmaximen, Trunkenheit im Verkehr, Schuldunfähigkeit, Aussagedelikte
Paragraphen: §315c StGB, §21 StGB, §323a StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer prüfte bei uns als dritter Prüfer, direkt nach der Pause (Prüfungsreihenfolge: Zivilrecht, Berufsfeld 1, Strafrecht, Öffentliches Recht) und leitete die Prüfung mit der Frage „Was verstehen Sie unter Kirchenasyl“?“ ein.
(Im Anschluss an die Erörterung teilte er uns mit, dass es sich hierbei um eine sehr aktuelles Thema handle, das derzeit stark in den Medien vertreten sei.)
Es wurde nicht sofort die richtige Antwort gefunden, woraufhin uns der Prüfer aber sofort beruhigte, indem er sagte, dass es hierbei ja nicht direkt um ein strafrechtlichen Thema gehe und sich dies nicht zu unseren Lasten auswirke, wenn wir hierüber nicht genau informiert seien. Beim Kirchenasyl handelt es sich um die Möglichkeit der Kirche (insbesondere ihren Mitarbeitern und Pfarrern), Personen, die rechtskräftig ausgewiesen wurden, in der Kirche Asyl zu gewähren und diese nicht der Vollstreckungsbehörde auszuliefern. Hierbei machen sich die Pfarrer wegen Beihilfe (evtl. auch Anstiftung) zum unerlaubten Aufenthalt strafbar.
Die Verfahren gegen die betroffenen Pfarrer wurden jedoch nach Opportunitätsgrundsätzen, §§ 153 ff. StPO eingestellt.
Dieses Thema führte uns schließlich zu den verschiedenen Prozessmaximen /-grundsätzen der StPO. Hier sollten jeweils die einzelnen Prinzipien erläutert werden und anhand des Gesetzes belegt werden. Wir haben uns hier vor allem mit dem Opportunitätsprinzip, dem Offizialprinzip und dem Akkusationsprinzip beschäftigt.
Anschließend schilderte der Prüfer einen kurzen Fall:
K trifft nach langer Zeit wieder ihren Freund S. Sie hat geplant, von diesem Treffen wieder mit dem Auto nach Hause zu fahren. Als sie den S sieht, sagt sie, dass sie zur Feier des Tages gemeinsam ordentlich trinken müssen.
K trinkt daraufhin mehrere Gläser Wein und fährt gegen 23 Uhr vorsichtig mit ihrem Pkw los.
Sie hat dabei einen BAK-Wert von mindestens 2,1 Promille, es ist aber auch nicht auszuschließen, dass ihr BAK-Wert über 3,0 Promille liegt. Sie selbst rechnet mit einem Wert von 2 Promille.
Als die K auf einen Zebrastreifen zufährt, erkennt sie zu spät die F, die die Straße überqueren möchte. Ein Zusammenstoß kann nur durch die geistesgegenwärtige Reaktion der F, die zur Seite springt, vermieden werden.
K erkennt, dass es beinahe zu einem Unfall gekommen wäre, hält an und geht zu F, um sich zu versichern, dass ihr nichts passiert ist.
Hier war die Strafbarkeit der K zu erörtern:
Wir bejahten den Tatbestand des § 315 c III Nr. 1 StGB, also die Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination, da bezüglich der Gefährdung anderer Personen lediglich Fahrlässigkeit vorlag. In diesem Zusammenhang wurden die Promille-Grenzen erörtert (0,3 Promille: relative Fahruntüchtigkeit, erforderlich sind zusätzliche Ausfallerscheinungen wie beispielsweise Schlangenlinien; 0,5% Promille für die Verwirklichung einer OWi; 1,1 Promille als Grenzwert für die absolute Fahruntüchtigkeit)
Anschließend wurde anhand des nicht genau festzustellenden Promillewertes die Frage der Schuld diskutiert mit dem Ergebnis, dass hier zu Gunsten der K von einem Wert von 3,0 Promille ausgegangen werden muss und somit die Schuldfähigkeit zu verneinen ist.
Hier wurde anschließend noch die Rechtsfigur der „actio libera in causa“ angesprochen und unter anderem festgestellt, dass eine alic hier aufgrund des klaren Wortlautes des § 315c StGB, der ein „führen“ eines Fahrzeugs als Tathandlung voraussetzt, nicht anwendbar ist.
Anschließend wurde noch eine Strafbarkeit wegen Vollrausches nach § 323a StGB erörtert.
Insgesamt legt der Prüfer sehr viel Wert auf eine saubere Prüfung sowie die Aufteilung in Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld.
Danach führte der Prüfer den Fall noch weiter fort:
Es kommt zu einer Anklage der K. Die K will den S deshalb bitte, für sie auszusagen, dass sie nicht so viel getrunken hat und der BAK-Wert folglich falsch sein muss.
Noch bevor die K den S um die Falschaussage bitten kann, erklärt sich S von sich aus zu einer solchen Aussage bereit.
K geht davon aus, dass S nicht weiß, wie viel sie wirklich getrunken hat. S weiß es jedoch genau, er geht davon aus, dass K nicht mehr fahrtüchtig war.
Es kommt zu einer Aussage des S vor dem Amtsgericht, aufgrund derer der Richter Zweifel an dem BAK-Gutachten bekommt und die K folglich freispricht.
Die Staatsanwaltschaft geht in Berufung.
Zuerst erörterten wir die Strafbarkeit des S nach § 153 StGB sowie § 258 StGB.
Anschließend die Strafbarkeit der K nach § 159 StGB wobei hier vor allem der Vorsatz problematisiert wurde, da der S sich ja bereits zu der Aussage entschlossen hatte, noch bevor die K ihn hierum bitten konnte.
Dann waren wir auch schon am Ende des Strafrechtsteils angelangt. Insgesamt habt ihr mit diesem Prüfer echt Glück. Er ist ein ruhiger, freundlicher und sympathischer Prüfer und auch die Notenvergabe war sehr objektiv und fair.
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