Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern im Mai 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Mai 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 7 9 4 7 4
Prüfungsgespräch 10 10 6 8 5
Endnote 8 10 5 7 4
Endnote (1. Examen) 11

Zur Sache:

Prüfungsstoff:  aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Revision, Versuch, Betrug, Berufung

Paragraphen: §305 StPO, §263 StGB, §296 StPO, §22 StGB, §23 StGB

Prüfungsgespräch:  Frage-Antwort, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung bei diesem Prüfer verlief in unserem Termin sehr schleppend und zäh, weil keiner das Problem kannte, auf das er hinaus wollte, der Fall jedoch keine weiteren echten Probleme enthielt. So war es ein ziemliches Herumgerate.

Der Prüfer teilte zu Beginn der Prüfung einen Fall aus, den er zum Ende der Prüfung wieder einsammelte, weshalb ich jetzt versuche, ihn aus dem Gedächtnis wiederzugeben:

Gegen A wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt eine Strafe wegen mehrfachem Betrugs festgelegt. Anschließend wurde in einem weiteren Prozess eine nachträgliche Gesamtstrafe gebildet unter Auflösung der vorangegangenen Einzelstrafen. Wie die Gesamtstrafe nun lautete, war im Fall wörtlich wiedergegeben worden. Die Höhe betrug 2 Jahre und 6 Monate und konnte somit nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Danach wurde im Fall ein Tatbestand geschildert, der auf den ersten Blick richtigerweise einen versuchten Betrug beschrieb. Der Täter hatte nämlich ein Auto gekauft, obwohl er zu diesem Zeitpunkt weder leistungsfähig noch leistungswillig war.

Anschließend hatte der Täter gegen das Urteil Berufung eingelegt und diese auf die Rechtsfolgen beschränkt. Als seine Strafe in der Berufungsinstanz nicht verringert wurde, legte er wiederum einen Rechtsbehelf ein und beschränkte diesen auf die Verletzung sachlichen Rechts.

Zunächst wurden vom Prüfer allgemeine Fragen gestellt:

Wie war der Rechtszug im beschriebenen Fall wohl ausgestaltet?

Richtige Antwort: AG – LG – OLG

Wer entscheidet beim AG, LG, OLG und wie sind die jeweiligen Entscheidungsträger besetzt? Was kann man generell mit Berufung und Revision rügen? Kann man diese Rechtsbehelfe auch beschränken? Was ist der Unterschied zwischen Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen? Welche Rechtsbehelfe kennen wir noch aus der StPO? Es wurden u.a. die Wiederaufnahme und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand genannt.

Der Prüfer wollte außerdem wissen, was der praktisch häufigste Fall einer Beschwerde sei:

Richtige Antwort: Haftbeschwerde

Fälschlicherweise wurde in diesem Zusammenhang die Beschwerde gegen einen abgelehnten Beweisantrag genannte. Dagegen ist nach § 305 S. 1 StPO die Beschwerde jedoch nicht statthaft.

Dann kehrte der Prüfer zum Fall zurück: Was heißt die Beschränkung auf die Verletzung sachlichen Rechts?

Es sollten allgemein die Unterschiede zwischen der Revision wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und wegen sachlichen Rechts auch im Hinblick auf die Begründung geklärt werden.

Dann kamen wir direkt zum Fall. Wie schon geschildert, kamen wir alle jedoch nicht auf die vom Prüfer gewünschte Lösung und rieten herum, ob die Gesamtstrafe wohl falsch gebildet worden sei (das war nicht der Fall) etc.

Die richtige Antwort wäre gewesen, dass die Tatsachen vom Berufungsgericht nur unzulänglich festgestellt worden waren, deshalb die Beschränkung auf die Verletzung sachlichen Rechts unzulässig war und das Revisionsgericht das Urteil daher wieder umfassend prüfen kann. Dies stellt jedoch ein Spezialproblem dar, das im Gesetzestext auch keinen Niederschlag findet.

Euch viel Glück für eure Prüfung!

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