Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im November 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 7,31 |
Prüfungsgespräch | 8,60 |
Endnote | 7,63 |
Endnote (1. Examen) | 7,78 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Materielles Strafrecht
Paragraphen: §246 StGB, §340 StGB, §315b StGB, §315b StGB, §81a StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Fall 1:
A findet im Ausgabefachs eines Geldautomaten 300 €. Diese bringt sie zur Polizei. P ist für die Verwahrung zuständig, nimmt das Geld entgegen und füllt einen Fundanzeigezettel aus, steckt das Geld dann in ein Kuvert und heftet den Zettel daran. Zur A sagt er legt das Geld in den Tresor und kümmert sich um die Angelegenheit. Als A gegangen ist nimmt P das Geld an sich und vernichtet den Fundanzeigenzettel.
Strafbarkeit P?
274 I Nr. 1 (+) bei dem Zettel handelt es sich um eine Urkunde (hier war auch die Definition gefragt). Auf was hinsichtlich des Begriffes „gehört“ abzustellen ist. Es Kommt nicht auf die Berechtigung oder das Eigentum an sondern auf das Recht zur Beweisführung.
246 (+) auch hier kurz die Definitionen und vor allem die Subsidiarität gegenüber 242. Diesen an prüfen und wegen fehlender Wegnahme ablehne.
133 (+) dieser wurde auch kurz und knapp geprüft
266 (-) Aufteilung der Untreu in Missbrauchstatabstand und Treubruchs Tatbestand. Entscheidend ist, dass eine Vermögensbetreuungspflicht für den Täter gegeben ist. Die Muss eine Hauptpflicht aus einem Vertragsverhältnis sein. Insbesondere braucht der Täter eine gewisse Eigenständigkeit bzgl. der Vermögensangelegenheiten. Dies ist bei P nicht gegeben.
Fall 2:
P ist mit Kollegen im zivilen Streifenwagen auf 4 spuriger Bundesstraße unterwegs. Er wird von A überholt. Anschließend möchte er sich an ihr rächen. Überholt sie wieder, setzt sich knapp vor ihr und bremst dann scharf ab, so dass er fast zum Stehen kommt. A muss dadurch auch abbremsen.
Beide steigen aus und P beschuldigt die A Schlangenlinien gefahren zu sein. Eine Atemalkoholkontrolle verweigert A. P ordnet eine Blutentnahme an obwohl er erkennt, dass A nicht alkoholisiert ist.
Strafbarkeit?
240 (+), genauer war hier einzugehen auf den Gewaltbegriff und ob dieser hier gegeben ist. Außerdem auf die Rechtswidrigkeitsprüfung nach Abs. II
340, 223, 224 (+)
Hier kam es vor allem darauf an zu prüfen, ob die Blutentnahme rechtmäßig angeordnet worden war, dies war nicht der Fall. In diesem Angriff liegt daher eine Köperverletzung (Definitionen zu nennen)
Hier haben wir einen Abstecher zu 81 a StPO gemacht. Vorrausetzung ist ein Anfangsverdacht beruhend auf vorhandenen Tatsachen, grds. Anordnung durch den Richter und nur bei Gefahr in Verzug Staatsanwaltschaft und Polizei. Hier aber Reform der StpO mit neuem Abs. bei Verdacht von 315c, 316 kann auch ohne Richter die Blutentnahme angeordnet werden. Frage die insgesamt nicht geklärt ist ob Staatsanwaltschaft vorrangig vor der Polizei anordnen muss oder nicht. Die Norm stellt beide gleich.
Außerdem wurden weitere Änderungen der StPO angesprochen. (Videoaufzeichnung bei Vernehmung, Polizei kann erscheinen des Beschuldigten anordnen, DANN-Test, Bundestrojaner,…)
Dann weiter in der Prüfung.
315 b (-)
Außeneingriff in den Verkehr. Hier aber Auto selbst. Dies wird von 315 b nur erfasst wenn das Auto gezielt als Waffe eingesetzt wird, also Pervertiert wird und der Täter hier Schädigungsbewusstsein hat. Dies war hie nicht der Fall
315 c I Nr. 2b (+)
Dieser wurde dann schnelle bejaht, Stichwort Beinahe Unfall.
Fall 3:
StA stellt mangels hinreichendem Tatverdacht das erfahren gegen P ein. Was Kann A Tun? Ihr war per Post diese Einstellung am 6.10 zugegangen, Heute ist der 23.10.
Sie könnte Beschwerde nach 172 I1 StPO da kein Privatklagedelikt gegeben ist. Hier musste die Frist noch berechnet werden. Eigentlich vorbei. Aber es wurde A nicht zugestellt, daher kann nicht genau geklärt werden wann es zugegangen ist. Dies Unsicherheit geht zulasten der Behörde.