Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im November 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im November 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 7,0 6,0 6,0 8,0
Aktenvortrag 11 13 7 6
Prüfungsgespräch 7 9 7 7
Endnote 8,06 8,32 7,23 8,24
Endnote (1. Examen) 9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Mord, Beleidigung, Körperverletzung, Durchsuchung beim Beschuldigten

Paragraphen: §211 StGB, §223 StGB, §102 StPO, §105 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein

Prüfungsgespräch:

In unserer Prüfung erwies sich der Prüfer als recht „protokollfest“.
Ausgangsfall war der M, der seiner Exfreundin F im Park begegnet, sich eine Maske überzieht, unter lauten Flüchen frontal auf sie zuläuft, sie zu Boden wirft und zunächst mit bedingtem Tötungsvorsatz (war vorgegeben) würgt, um ihr einen „Denkzettel“ zu verpassen. Als sie bewusstlos wird, würgt er weiter, nunmehr jedoch in der Absicht, sie zu töten, da er befürchtet, sie habe ihn trotz Maske erkannt.
Anhand dieses Sachverhalts wurden sodann, eingebettet in eine lehrbuchmäßige Prüfung, zunächst die Mordmerkmale der Heimtücke, der niedrigen Beweggründe, der Grausamkeit und der Verdeckung einer anderen Straftat diskutiert, wobei die Schwerpunkte eher auf Heimtücke sowie Verdeckung lagen. Der Prüfer stellte hierbei Fragen etwa nach den verschiedenen Vorsatzarten oder auch nach dem strafrechtlichen Analogieverbot, das auch besage, dass der Begriff einer „anderen Straftat“ nicht durch unnatürliche Trennung von Lebenssachverhalten zu weit ausgedehnt werden dürfe. Im Ergebnis wurden Mordmerkmale abgelehnt, womit wir in die Prüfung eines Totschlags übergingen. Hierbei war der Prüfer, wie ebenfalls aus den Protokollen bekannt, die Erwähnung des besonders schweren Falles gem. § 212 Abs. 2 StGB wichtig, der bei mordähnlichen Taten angenommen werden kann.
Sodann bildete der Prüfer den Fall weiter. M wird von einer anderen Person erkannt und kann bis zu seiner Wohnung verfolgt werden. Dort ruft die Polizei bei der Staatsanwaltschaft an, um einen Durchsuchungsbeschluss zu erwirken. Der vom Staatsanwalt verständigte Richter lehnt jedoch eine
Entscheidung ohne Aktenkenntnis ab. Hiervon ausgehend kam das Gespräch auf Beweisverwertungsverbote, die Bedeutung des Richtervorbehalts, die Gefahr im Verzug, Durchsuchungen zur Nachtzeit sowie auch die Neubegründung von Gefahr im Verzug durch neue Tatsachen (etwa: M kündigt hörbar an, die Maske zu verbrennen). Diskutiert wurden auch andere Maßnahmen, etwa Wohnraum und Telekommunikations-überwachung. Nach einem kurzen Exkurs zur BAK-Berechnung, der eher zur  Überbrückung der übrigen Prüfungszeit diente, war das Gespräch dann bereits vorbei.