Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Es ging ausschließlich um Fragen des Strafprozessrechts mit Schwerpunkten bei den Prozessmaximen, Einstellungsmöglichkeiten und dem Privatklageverfahren
Paragraphen: §153 StPO, §153a StPO, §154 StPO, §374 StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer begann die Prüfung mit der Frage, wie denn ein Staatsanwalt sein müsse.
Dabei bezog er sich auf unsere Wahlfachprüfung im öffentlichen Recht, in der wir bereits die Objektivität der StA festgestellt hatten.
Daher reichte ihm die Antwort “objektiv und unparteiisch” zunächst nicht.
Nachdem er allen Kandidatinnen die Gelegenheit zu eigenen Überlegungen gegeben hatte und letztlich noch die von ihm gesuchten Stichwörter “rechtstreu” und “effizient” gefallen waren, war bereits eine knappe Viertelstunde vergangen.
Zur Effizienz fragte er dann weiter, ob es dann nicht auch effizient sei, die Akten einfach unbearbeitet zu Schreddern und wenn nein, warum es nicht effizient sei.
Natürlich ist das nicht effizient, im Strafrecht gilt das Legalitätsprinzip. Bei Bestehen eines Anfangsverdachts muss die Straftat v.A.w. verfolgt werden.
Der Prüfer wollte offenbar weiter auf die Prozessmaximen eingehen und fragte, ob die Arbeit nicht jemand anderes machen könne. Natürlich nicht, es gilt die Offizialmaxime. Die Strafverfolgung obliegt der StA.
Mit der nächsten Frage, ob dies immer so sei ging es weiter mit Privatklagedelikten. Diese werden von den Verletzten selbst verfolgt.
Weiter wollte er Beispiele für Privatklagedelikte hören (vgl. § 374 Abs. 1 StPO, insbesondere Hausfriedensbruch, Beleidigung, einfache vorsätzliche und fahrlässige Körperverletzung, Sachbeschädigung).
Weiter ging es mit der Frage, wie ein Privatklageverfahren abläuft.
Es handelt sich um ein Verfahren vor dem Amtsgericht. Der Verletzte selbst tritt als Ankläger auf. Vor Einreichung der Privatklage muss ein erfolgloser Sühneversuch erfolgt sein. Anschließend ist der Ablauf im Wesentlichen wie im normalen Strafprozess.
Damit gab er sich insoweit zumindest zufrieden und kehrte zu den Prozessmaximen zurück.
Er fragte, ob die StA eine Straftat verfolgen muss. Es gilt grundsätzlich das Akkusationsprinzip.
Sofern die Ermittlungen hinreichenden Tatverdacht ergeben, muss die StA Anklage ergeben (bzw. Strafbefehl erlassen).
Dann ging es um “Ausnahmen” vom Akkusationsprinzip. Genauer fragte er nach dem “Gegenteil”.
Wir erklärten, dass bei Vergehen Einschränkungen durch das Opportunitätsprinzip möglich seien.
Daraufhin sollten wir erläutern, welche Opportunitätsentscheidungen hauptsächlich relevant sind (gemeint waren §§ 153, 153a, 154, 154a StPO) und zudem die jeweiligen Unterschiede der Regelungen benennen etc.
Die Antwort auf Frage, ob die StA auch im Rahmen eines Privatklageverfahrens nach diesen Vorschriften einstellen kann, versuchten wir uns zunächst herzuleiten.
Eine Kandidatin antwortete, dass dies unbillig sei und daher nicht zulässig sein dürfte. Dies fand er zwar nicht schlecht, aber das Raten ging weiter, bis letztlich eine Kandidatin im Gesetz die eigene Regelung hierfür in § 383 Abs. 2 StPO fand.
Insgesamt war es wirklich machbar und die Prüfung verging sehr schnell.
Viel Erfolg für eure Prüfung, bald habt ihr es geschafft!