Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Dezember 2018

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Dezember 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Zwangsvollstreckung

Paragraphen:  §771 ZPO, §265 ZPO, §325 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, hält Reihenfolge ein, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer startete, in dem er uns eröffnete, dass er zwangsvollstreckungsrecht prüfen werde.
Um warm zu werden, begann er mit einer allgemeinen Fragerunde. Dabei sollte sich jeder Prüfling einen Zwangsvollstreckungsrechtsbehelf aussuchen und über diesen kurz referieren.
Genannt wurde hier die Drittwiderspruchsklage, die Klage auf vorzugsweise Befriedigung, die Versagensgegenklage, die Titelgegenklage, …
Es sollte die korrekte Norm genannt werden und über den Rechtsbehelf etwas
erzählt werden. So zum Beispiel die örtliche und sachliche Zuständigkeit. Ein Praxisbeispiel sollte immer genannt werden.
Bereits hier „schwammen“ wir alle etwas, da er sich teilweise durch ungenaue oder falsche Antworten inspirieren ließ und dann doch nochmal genauer nachfragte. Zudem war uns auch nicht immer klar, wie tief wir ausführen sollten. Im Zweifel einfach mal loslegen und alles raushauen, was man dazu zu sagen hat. Er stoppt einen dann schon, wenn er genug gehört hat.
Als der Prüfer den ersten Block abgeprüft hatte, schilderte er folgenden – ebenfalls im Zwangsvollstreckungsrecht liegenden – Fall.
Es ging um drei Personen. Den klagenden Nachbarn (N), den Beklagten Grundstückseigentümer (M) und dessen Frau (F).
M baut ein Haus mit einer großen Photovoltaikanlage. Diese Anlage ist allerdings so groß, dass bei gewisser Sonneneinstrahlung eine Spiegelung auf das Grundstück des N vorliegt. Diese Spiegelung ist so erheblich, dass N bei ungünstigem Winkel wiederholt geblendet wird. N fühlte sich dadurch massiv beeinträchtig, so der er eine Unterlassungsklage gegen den M erhob.
Während des Prozesses wird zwischen N und M schließlich ein Vergleich geschlossen, in dem sich M verpflichtet die Anlage soweit zu reduzieren, dass die Spiegelung ein erträgliches Maß erreicht oder völlig abgestellt wird. Soweit stellt der Prüfer auch keine Fragen, obwohl wir immer wieder damit gerechnet haben, dass kurze prozessuale Fragen eingeschoben werden.
Während des Prozesses hat allerdings M – ohne Wissen des N oder des Gerichts – sein Grundstück an F verkauft.
Nun weigert sich M die Anlage abzubauen. Er ist der Meinung, dass er nicht mehr Eigentümer sei, sondern die F. Den Vergleich könne er somit nicht mehr erfüllen.
M ist selbstverständlich davon nicht begeistert und möchte natürlich wissen vorgehen. Ihr solltet euch nun in die Situation des Anwalts des N versetzen und ihm helfen. Wie ist es möglich, das Begehren eures Mandanten zu erfüllen?
Einstiegsfrage war erwartungsgemäß, wie denn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen, als Titel, Klausel, Zustellung, seien, und wo man diese in der ZPO finden würden.
Sodann wurde genauer in den Fall eingestiegen. Da er etwas umfangreicher war und man in der Prüfungssituation eh etwas nervös ist, war er ratsam sich davor eine Skizze anzufertigen und Stichpunkte aufzuschreiben. Der Prüfer lies einem hierbei ausreichend Zeit. Wenn man den Fall trotzdem mal nicht mehr genau im Kopf hatte, war es problemlos möglich, ohne dass es negativ bewertet wurde, nochmal genauer nachzufragen.
Zuerst wurden wieder die Vollstreckungsrechtsbehelfe abgegrenzt. Welcher wäre hier der passende und warum. Bereits hier wurde länger diskutiert. Letztlich kamen wir zu dem Ergebnis, dass nichts anderes als die Drittwiederspruchsklage passen würde und dass dies eigentlich der klassische Fall dafür sei.
Im Zuge der Drittwiderspruchsklage kamen wir auf ein die „Veräußerung hinderndes Recht“ zu sprechen.
Natürlich kam die Frage auf das Eigentum. Hierbei wollte der Prüfer wissen, wie F denn überhaupt Eigentümerin geworden ist.
Hierbei einfach die Grundlagen des Grundstückerwerbs runterbeten.
Dann wollte uns der Prüfer etwas in die Falle locken, indem er fragte, wie denn das Haus eigentlich übertragen werde, weil denn doch eigentlich nur das Grundstück übergeht. Auch wollte er wissen, was denn mit der Anlage auf dem Dach sei. Über diese sei doch in dem Kaufvertrag gar nichts erwähnt. Letztendlich blieben wir an dem §§93 ff BGB hängen und diskutierten etwas. Hierbei wollte er vor allem wissen, was denn ein wesentlicher Bestandteil sei und ob die Anlage auf dem Dach denn darunter zu subsumieren sei. Die genaue Antwort blieb letztlich offen. Wir einigten uns aber darauf, dass die Anlange wesentlicher Bestandteil sei und somit auch mitübertragen wurde.
Anschließend hieran ging er dazu über, dass er wissen wollte, ob man gegen die F denn überhaupt vollstrecken könnte, weil sie ja eigentlich gar nicht in dem Vergleich erwähnt sei und der Vergleich ja schließlich nur inter partes wirkte.
Schwerpunktmäßig prüfte er dann hier die komplette Problematik mit §265 ZPO bzw. dem Verweis darauf im Falle von Grundstücken in §266 ZPO.
Es schloss sich noch §325 ZPO und die Gutglaubensvorschriften der §§932 ff BGB an, wobei hierzu aufgrund der fortgeschrittenen Zeit nicht mehr viel und detailliert abgeprüft wurde.
Teilweise wurde hier von uns nicht sauber geantwortet, so dass der Prüfer immer wieder versuchte Hilfestellung zu leisten.
Zuletzt lässt sich noch zu ihm sagen, dass er zum ersten Mal und wohl auch spontan geprüft hat, insoweit lässt sich natürlich nicht sagen, ob er protokollfest ist.
Aufgefallen ist mir aber, dass sich der Prüfungsstoff mit dem Stoff deckt, der aktuell in den Arbeitsgemeinschaften behandelt wird. Vielleicht schaut ihr einfach nochmal in euren Unterlagen nach, was denn zu eurem
Prüfungstermin grad Stoff in den Arbeitsgemeinschaften ist.