Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Juni 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Prüfungsgespräch | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Endnote | 1 | 1 | 1 | 1 | 1 |
Endnote (1. Examen) | 1 |
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin teilte zu Beginn der Prüfung folgenden Fall aus:
Im März 2020 bucht A bei B – einem Hotelier – sieben Übernachtungen in dessen Hotel im Juni 2020 inklusive Vollpension und Wellnesspaket. In der Presse verkündet B im Juni 2020, wenige Tage vor der geplanten Anreise des A, dass er die Corona-Pandemie nicht für besonders gefährlich halte und er deshalb in seinem Hotel die Auflagen der Bayerischen Staatsregierung (u.a. Hygienevorschriften, Mundschutz, Abstandsregelungen) nicht umsetzen werde. A gehört aufgrund mehrerer Vorerkrankungen zur Risikogruppe und möchte die Reise daher nicht antreten.
A fragt sich, wie er sich von dem Vertrag lösen kann, ohne etwas bezahlen zu müssen.
Zunächst sollten wir reihum sammeln, welche Möglichkeiten für den A in Betracht kommen, sich von dem Vertrag zu lösen. Es wurden Rücktritt, Widerruf, Kündigung und Schadensersatz statt der ganzen Leitung genannt und voneinander abgegrenzt.
Als nächstes sollte geprüft werden, was für ein Vertrag im konkreten Fall vorliegt. Es wurden zunächst ausführlich die Voraussetzungen des Pauschalreisevertrages nach § 651 a BGB geprüft, jedoch abgelehnt, da es sich nicht um eine Gesamtheit von mindestens zwei Reiseleistungen i.S.d. § 651 Abs. 2, 3 BGB handelt. Obwohl es sich im konkreten Fall nicht um einen Pauschalreisevertrag handelte, sollten wir auf die Möglichkeiten, sich von einem Pauschalreisevertrag zu lösen, eingehen und diese voneinander abgrenzen.
Im Ergebnis wurde ein typen-gemischter Vertrag aus miet-vertraglichen (Beherbergung), werk-vertraglichen (Vollpension) und dienst-vertraglichen Elementen (Wellnesspaket) angenommen.
Daraufhin sollten wir die Erfolgsaussichten einer Kündigung des Mietvertrags prüfen. Es wurde zunächst die außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB geprüft. Danach wurde die Anwendbarkeit des § 569 BGB über § 578 Abs. 1 BGB hergeleitet und dieser geprüft.
Zum Schluss kam noch kurz die Frage auf, ob ein Mietvertrag bereits vor Invollzugsetzung gekündigt werden kann und wie die Kündigung vom Rücktritt abzugrenzen ist.
Da an dieser Stelle die Prüfungszeit bereits abgelaufen war, blieb die Lösung des Falles offen. Unsere Antworten hinsichtlich der Kündigung sowie der Abgrenzung von Kündigung und Rücktritt ließ die Prüferin unkommentiert.
Alles in allem eine sehr machbare Prüfung, vor der ihr keine Angst zu haben braucht. Es war in erster Linie Systemverständnis, aber kein Detailwissen gefragt.
Zu guter Letzt wünsche ich dir viel Erfolg für deine mündliche Prüfung!