Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Bayern vom Mai 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern im Mai 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4
Vorpunkte 5,9 5,8 5,0 7,X
Prüfungsgespräch 10 9,2 7,8 8,6
Endnote 6,92 6,69 5,55 7,77
Endnote (1. Examen) 6,57

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Kaufvertrag mit Rücktrittsrecht, einerseits wegen Sachmangelhaftung andererseits wegen Schutzgesetzverletzung

Paragraphen: §434 BGB, §323 BGB, §324 BGB, §321a ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Es wurde ein Fall geschildert:
Rentner R kauft bei Vertragshändler H am 24.04 einen Neuwagen zum Preis von 20.000€. Dieser wird am 08.05 ausgeliefert. In der Folge zeigen sich Probleme bei der Motorsteuerung, die dazu führt, dass der Wagen in unregelmäßigen Abständen nicht anspringt. R bringt das Auto zu H zur Nachbesserung, diese schlägt jedoch fehl. Bei einem weiteren Versuch glückt diese. Als der Angestellt des H, M das Fahrzeug aus der Werkhalle fahren will, setzt er es gegen eine Mauer und beschädigt die Wagenfront schwer. Der Schaden am PKW beträgt 3000€ der verbleibende Minderwert beträgt 1000€.
R möchte den gesamten Kaufpreis zurückhaben.
Der erste Kandidat wollte zunächst sofort auf den Schadenersatz gem. 280 I, 241 II BGB hinaus, wurde von der Prüfer aber gebremst und in die Rücktrittsvorschriften zurückgeführt. Dann wurden recht zusammenhanglos verschiedene Schlagworte wie merkantiler Minderwert und negatives Interesse genannt, was den Prüfer aber nicht zufriedenstellte.
Wesentlich mehr honoriert wurde die systematische Prüfung des zweiten Prüflings, der die Rücktrittsvoraussetzungen einzeln durchprüfte. Hier legte der Prüfer großen Wert darauf auch die unproblematischen Punkte gesondert anzusprechen.
Nachdem die Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs i.S.d.§ 434 I Nr. 2 BGB bejaht wurde, gingen die Fragen zum Thema Nacherfüllung bzw. Fristerfordernis.
Der Rücktritt aus Gewährleistungsrecht wurde aufgrund erfolgreicher Nacherfüllung abgelehnt.
Die Prüflinge wollten danach auf Möglichkeiten im Sinne des Schadensersatzes hinaus, aber der Prüfer wollte beim Rücktritt bleiben. Nach langem Suchen fand ein Kandidat schließlich die Norm 324, 241 II BGB.
Danach ging es in das Prozessrecht über:
Über den Einstieg der 136, 137 ZPO fragte der Prüfer welche Rechtsschutzmöglichkeiten hiergegen gegeben sein. Es wurde die Anhörungsrüge gem. 321a ZPO genannt und durchgeprüft. Hierbei ging es dann etwas detaillierter auf die einzelnen gerichtlichen Entscheidungsmöglichkeiten und die dagegen statthaften Rechtsbehelfe ein. Besondere Aufmerksamkeit bekam 321a I 2 ZPO.
Hierbei handelte es sich um eine etwas speziellere Materie, die auch entsprechend gewertet wurde, allein schon das Benennen und Auffinden der Norm wurde honoriert.
Zusammenfassend ein wirklich angenehmer Prüfer, der großen Wert auf Genauigkeit und Systematik legt. Auch lautes Denken und kleinere Ausflüge in Randgebiete fanden Anerkennung.