Prüfungsthemen: Zivilrecht
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Erbrecht
Paragraphen: §1814 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, hält Reihenfolge ein, lässt Meldungen zu, Intensivbefragung Einzelner, verfolgt Zwischenthemen
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn teilte Herr der Prüfer einen Fall aus. In diesem ging es um Folgendes: M und seine Ehefrau F leben im gesetzlichen Güterstand und haben zwei Kinder. Nach dem Tod des M wird F durch Verfügung von Todes wegen Alleinerbin. Sie beantragt erfolgreich einen Erbschein. Eines der Kinder hatte Zweifel an der Wirksamkeit des Testaments, da M an Demenz erkrankt war und klagt auf Feststellung der Unwirksamkeit des Erbscheins. Die Klage wird als unzulässig verworfen. Das Kind geht in Berufung vor dem LG. Noch während des Verfahrens einigen sich die Kinder mit der Mutter wieder. Die Beklagte taucht im Berufungsverfahren nicht auf. Daraufhin ergeht ein VU. Zunächst wollte er wissen, wonach sich die gesetzliche Erbfolge richtet, wenn kein Testament vorliegt. Dabei sollten die Erbquoten der Erben ermittelt werden – von Mutter und den zwei Kindern: Ehegatte erbt gem. § 1931 I 1 1/4 + 1/4 als Zugewinn gem. § 1317 = 1/2 – die Kinder jeweils 1/4 Er wollte wissen, wer den Erbschein erteile. Das Nachlassgericht gem. § 2353 BGB. Er wollte wissen, welches Rechtsmittel gegen den Erbschein eingelegt werden könne. Feststellungsklage = Feststellung der Unwirksamkeit. Zudem könne auf Einziehung des Erbscheins geklagt werden gem. § 2361. Er wollte wissen, welche Möglichkeiten bestehen, wenn das Gericht unzuständig ist. Er wollte dabei auf die Verweisung an das LG gem. § 281 ZPO hinaus. Zudem wurde der § 17 a GVG angesprochen – das Gericht hätte kein Urteil erlassen dürfen gem. § 17 a V GVG. Er wollte wissen, nach welchen Normen sich ein Versäumnisurteil im Berufungsverfahren richtet – es richtet sich nach § 539 ZPO. Der Prüfer wollte wissen, wer wird geladen, wenn das Mandat zwischen dem Rechtsanwalt und der Partei gekündigt wird. Die Antwort ist, dass der Anwalt, mit dem das Mandatsverhältnis gekündigt wurde, zu laden ist, bis ein neuer Anwalt bestellt wurde § 78 ZPO Der Prüfer wollte wissen, worauf sich die Voraussetzungen der Betreuung ergeben. Nachdem wir die §§ 1814 ff. BGB ansprachen, entgegnete er, dass dies nicht die Normen seien, die er hören möchte. Nach einem kurzen Hin und Her bemerkte der Prüfer, dass sich die Normen geändert haben, und wir prüften die Voraussetzungen weiter. Er wollte wissen, wofür ein Erbschein benötigt werde. Wir sprachen an, dass er für Banken, Behörden oder das GBA notwendig sei. Er wollte wissen, welcher Grundsatz im Erbscheins Recht gelte – es gilt der Amtsermittlungsgrundsatz. Zur Sprache kamen noch die Vorsorgevollmacht, sowie die Patientenverfügung und was jeweils durch die Verfügungen geregelt wird – lebenserhaltende Maßnahmen, Organspende, etc.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Bayern vom Oktober 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.