Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im August 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 10
Aktenvortrag 9
Prüfungsgespräch 12
Endnote 10
Endnote (1. Examen) 10

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Fahrerlaubnis, Nebenbestimmungen

Paragraphen:  §40 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer macht keinen unangenehmen Eindruck. Während der anderen Prüfungsgespräche machte er sich ausführlich Notizen.
Zu Beginn seiner eigenen Prüfung teilte er Auszüge aus einem Gesetz aus, welches sich auf die Erteilung einer Fahrerlaubnis bezog. Er schilderte kurz einen Fall in dem im wesentlichen darum ging dass der Kläger eine Fahrerlaubnis beantragt hatte und diese mit der Einschränkung versehen wurde dass der Kläger keinen Alkohol konsumieren dürfte – auch außerhalb des Straßenverkehrs. Ein medizinisch-psychologisches Gutachten hatte ergeben dass der Kläger nun nicht mehr süchtig sei, aber leicht rückfällig werden konnte. Der Kläger wollte sich nun gegen diese Anordnung wehren.
Zunächst sollte einer der Kandidaten den Fall nochmal zusammenfassen. Danach prüften wir schulbuchmäßig die Zulässigkeit und Begründetheit einer Klage gegen die Anordnung. Leider bestätigte sich der negative Eindruck aus vorherigen Protokollen. Die Fragen von dem Prüfer waren häufig sehr unklar bzw. unpräzise und man musste raten worauf er hinaus wollte. Auch gab er selten zu verstehen was er vom Gesagten hielt. Innerhalb der Zulässigkeit war ihm wichtig dass nur auf die problematische Punkte eingegangen wurde. Wichtige Punkte die angesprochen waren – eher durch Zufall die Frage ob das Landratsamt eine Landesbehörde ist (hat wohl eine Doppelfunktion und kann entweder Kreisbehörde oder Landesbehörde sein). Hier erwartete der Prüfer jedoch nicht dass wir die Antwort wussten. Ferner war es ihm wichtig dass innerhalb der Eröffnung des Verwaltungsrechtsweg die öffentlich-rechtliche Streitigkeit richtig definiert wurde.
Auch diskutierten wir länger im Rahmen der statthaften Klageart ob es sich um eine Nebenbestimmung oder eine Inhaltsbestimmung handelte und wie sich der Kläger dagegen wehren könnte. Die Bezeichnung als Auflage war nicht ausschlaggebend, sondern die Rechtsnatur der Nebenbestimmung. Kurz wurde auf die Klagebefugnis, auf das Vorverfahren und die Klagefrist eingegangen.
Im Rahmen der Begründetheit sollte dann zunächst § 113 I 1 genannt werden. Die richtige EGL sollte aus dem Gesetz ermittelt werden. Kurz wurde auf die Frage der Bestimmheit (§ 37 VwVfg) eingegangen und die Frage ob eine Anhörung nach § 28 VwVfg erforderlich sei.
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeit war die Prüfung dann insgesamt sehr zäh. Es sollte wohl mithilfe des Gutachtens das Gesetz subsumiert werden, wobei es der Prüfer wichtig war, dass für beide Seiten argumentiert werden konnte.
Wir hatten die Prüfung im Öffentlichen Recht an das Ende gelegt und ich würde empfehlen es genauso zu tun, da wir nach der Prüfung doch sehr verunsichert waren. Da der Prüfer wenig Nachfragen stellt würde ich weiter empfehlen möglichst die Prüfung in eine Richtung zu lenken mit der man vertraut ist. Die Prüfung war leider recht unstruktiert, weshalb es mir schwierig viel sie hier genau im Protokoll wiederzugeben. Die Nachfragen haben zum Teil leider sehr verunsichert. Berliner oder Brandenburger Landesrecht braucht ihr nicht besonders zu lernen – der Prüfer äußerte am Anfang dass er nie wisse wo die Prüfling herkomme und daher immer das jeweilige Recht mitbrächte.
Ich selbst habe 12 Punkte erhalten. Die Notengebung war ok nicht übermäßig großzügig aber auch nicht unfair wobei auch die beiden anderen Prüfer eine ähnliche Benotungstendenz hatten. Er ist kein Unmensch oder will die Prüflinge runterprüfen, aber seine Prüfungsart macht es sehr schwierig.