Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im August 2018

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 7
Aktenvortrag 15
Prüfungsgespräch 14
Endnote 10,28
Endnote (1. Examen) 9,08

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Einstweiliger Rechtsschutz, ZVR, BGB

Paragraphen:  §823 BGB, §916 ZPO, §919 ZPO, §924 ZPO, §917 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Fall 1:
Eine Frau stürzt in einem Laden wegen einer lockeren Fliese. In dem Laden ist die Kleidung sehr teuer. Die Frau geht nur in den Laden um sich die schönen Sachen anzusehen, die sie sich gar nicht leisten kann. Schaden: Kosten der Heilbehandlung und entgangener Urlaub. Sie sind Anwalt. Was tun?
C.i.c?
War hier aber abzulehnen, denn sie ist ja keine potentielle Kundin. Auch wenn hier die Beweisverhältnisse leichter werden.
Also § 823 BGB.
Diesen galt es zu prüfen.
Was ist das Problem?
Hier ist das Verschulden positiv zu beweisen.
Wie macht man das?
Per Anscheinsbeweis. Definition.
Was ist ein Anscheinsbeweis?
Eine Beweiserleichterung.
Was erleichtert es?
Hier haben wir sehr lange rum geraten. Sie wollte von jedem hören, was wir denken. Im Endeffekt wollte sie hören, dass Anknüpfungspunkt das Verschulden ist. Es zeigt, dass die Ladenbesitzerin Kenntnis haben muss, dass die Fliese locker war. Sie kann sich nicht drauf berufen, dass sie die Fliese nie gesehen hat. Es liegt in ihrer Risikosphäre, denn sie eröffnet die Gefahrenquelle.
Fall 2: Es lief der Kunstsammler-Fall.
Die Prüferin begann mit einem kleinen Fall: Die Kunstsammlerin K kauft beim Kunsthändler in Berlin eine wertvolle Skulptur für 23.000 Euro. Im Anschluss daran lässt sie die Skulptur von ihrem Gutachter untersuchen, der feststellt, dass die Skulptur nicht echt ist und daher nicht 23.000 Euro wert ist. Der Kunsthändler bekommt die Skulptur und lässt sie selbst untersuchen. Was kann K machen? Sie will ihre 23.000 Euro zurück. Der Kunsthändler veröffentlicht eine Anzeige, dass er wegen Geschäftsaufgabe einen Lagerverkauf in Potsdam veranstalten würde. K reicht selbst Klage beim Amtsgericht Potsdam wegen der 23.000 Euro ein und kommt dann zum Anwalt, sie befürchtet, der Kunsthändler würde sich dem Verfahren entziehen.
Was zu tun Sie als Anwalt?
Einstweiliger Rechtsschutz als summarisches Erkenntnisverfahren nach §§ 916 ff. ZPO und Arrest beantragen.
Arrestarten definieren Persönlicher und dinglicher
Gerichtstand?
919 ZPO. Ziel war ein Verfahren vor dem AG Potsdam, weil das Lager in Potsdam war.
Arrest tenorieren:
Achtung: WEITEREN Kosten!
Was ist gegen Beschluss möglich?
Widerspruch nach § 924 ZPO und wie eine Entscheidung nach dem Widerspruch aussieht. Auch hierbei musste der Tenor formuliert werden.
K hält endlich den Titel in der Hand. Wie kommt sie jetzt an ihr Geld. Sie ließ uns die Vollstreckungsvoraussetzungen erklären, wie eine Vollstreckungsklausel aussieht und welche Klausel-Erteilungsverfahren es gibt.