Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin im Februar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 4 5
Vorpunkte 5,57 5,0 8,0
Aktenvortrag 13 11 12
Prüfungsgespräch 10 11 11
Endnote 7,8 7,4 9,5
Endnote (1. Examen) 7,2

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Raub, Fragen zum Haftbefehl

Paragraphen: §249 StGB, §112 StPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort

Prüfungsgespräch:

B ist um 5 Uhr morgens auf dem Weg zur Arbeit. Plötzlich krieg sie ein Schlag auf den Hinterkopf. Auf dem Boden kommt es dann zum Gerangel und T rennt mit der Tasche der B weg. Das Geschehen wurde von einem Zeugen beobachtet und die Polizei verständigt. Es kommen zwei Polizeibeamten. B berichtet ihnen, dass Täter eine blaue schmutzbehaftete Hose anhatte und nach Alkohol roch. Ein PB kümmert sich um die B und der andere geht sich umschauen. In der Nähe des U-Bahnhofs trifft der PB auf T, der ganz apathisch neben einer zerbrochenen Bierflasche sitzt. Auf Ansprache sagt T: „Lasst mich in Ruhe“ und versucht wegzulaufen. PB erklärt ihm die vorläufige Festnahme und nimmt ihn mit auf die Sammelstelle. Dort wird ihm auf Anordnung der Richters eine Blutprobe entnommen. Im Gebüsch wurde die Tasche gefunden und sichergestellt, allerdings ist die Geldbörse mit 130 Euro weg. Bei T findet man 140 Euro. Die um 8 Uhr entnommene Blutprobe hat BAK von 1,1%. Die DNA stimmt mit der DNA an der Tasche überein. Es meldet sich die Mutter des T und sagt, dass es schön ist, wieder was von T zu hören, da er keinen Kontakt zu der Familie hat. B erlitt eine Platzwunde, in der Glassplitter gefunden wurden.
Der Fall wurde von einem Prüfling zusammengefasst. Dann stellte der Prüfer die Aufgabe, wir sollten die Voraussetzungen des Haftbefehls aus Sicht eines Staatsanwalts prüfen.
Es wurden die Voraussetzungen des § 112 I StPO genannt. Der dringende Tatverdacht wurde definiert. Anschließend wurde die Nachweisbarkeit der Tat (Zeugenaussagen, DANN Untersuchungsbericht) besprochen. Weiter wurde der Raub nach § 249 I StGB geprüft. Die Zueignungsabsicht bzgl. der Tasche war zu verneinen. Danach wurde die Qualifikation nach § 250 II Nr. 2 StGB besprochen und bejaht. Weitere Tatbestände (Körperverletzung) wurden genannt aber nicht besprochen.
Sodann gingen wir auf die Haftgründe ein. Hier wollte der Prüfer alle Haftgründe genannt haben. Definiert und diskutiert wurde dann nur die Fluchtgefahr und anschließend die Verhältnismäßigkeit des Haftbefehls.
Der Prüfer fragte uns, was wohl der Anwalt des T machen wird. Antwort: den dringenden TV entkräften und/oder Haftgrund verneinen. In diesem Zusammenhang wurde die Verwertbarkeit der DNA-Analyse bei T und an der Tasche besprochen. Anschließend wurde die Schuldfrage mit BAK Rückrechnung besprochen.
Dann fragte der Prüfer, was der Richter machen wird, wenn er die Voraussetzungen für ein
Haftbefehl als gegeben sieht, den T aber nicht in Haft nehmen will. Antwort: den Haftbefehl erlassen und ihn gleichzeitig außer Vollzug setzen.
Später ist T unauffindbar. Es wurde dann die öffentliche Ausschreibung § 131 I, III StPO besprochen.

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