Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im März 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 7,1 | 10,5 | 7,5 | 8,5 | 6,4 |
Aktenvortrag | 7 | 10 | 9 | 10 | 8 |
Prüfungsgespräch | 13 | 13 | 11 | 13 | 11 |
Endnote | 8,1 | 10,9 | 8,4 | 9,5 | 7,4 |
Endnote (1. Examen) | 8,8 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Entgegen unserer Erwartungen wurde nichts zum Europarecht oder zur EMRK geprüft
Paragraphen: §123 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort , hält Reihenfolge ein
Prüfungsgespräch:
Zu Beginn der Prüfung schilderte er uns den folgenden kurzen Fall:
Die A-Partei möchte bei der nächsten Bundestagswahl in Berlin mit einer Landesliste antreten. Der Landeswahlleiter weist den Antrag der A-Partei jedoch aufgrund verspäteter Einreichung zurück. Der Vorsitzende der A-Partei kommt zu Ihnen in die Kanzlei und möchte wissen was getan werden kann, da die nächste Wahl sehr bald stattfinde.
Als Rechtsschutzmöglichkeiten wurden die persönliche Dienstaufsichtsbeschwerde, Hauptsache- und Eilrechtsschutz vor dem VG angedacht.
Der Prüfer ließ zunächst die Voraussetzungen der persönlichen Dienstaufsichtsbeschwerde erörtern und fragte, bei welcher Stelle sie zu erheben sei (Innensenator) und ob diese Aussicht auf Erfolg habe (Nein, da damit nur das persönliche Dienstverhalten gerügt werden kann).
Dann gab er an, dass der Landeswahlleiter für die Entscheidung den Antrag zurückzuweisen unzuständig war. Dies hätte der Landeswahlausschuss tun müssen. Die Frage, ob auch hiergegen die Dienstaufsichtsbeschwerde erhoben werden könne, wurde verneint, da es sich um eine Gremienentscheidung handelt und diesem kein persönliches Verhalten zugeordnet werden kann.
Der Prüfer betonte noch einmal, dass der Parteivorsitzende darauf hinweise, dass die nächste Wahl sehr bald anstehe.
Daraufhin wurde die Möglichkeit des Eilrechtsschutzes gemäß § 123 VwGO erörtert (Regelungsanordnung, Hauptsache Verpflichtungsklage) und die Erhebung eines Verpflichtungswiderspruchs gem. § 68 VwGO.
Die Voraussetzung dafür, nämlich dass es sich bei der Entscheidung des Landeswahlausschusses um einen Verwaltungsakt iSd § 35 S.1 VwVfG handelt, ließ er eingehend prüfen sowie die weiteren Voraussetzungen der Zulässigkeit und Begründetheit.
Schließlich kamen wir auf § 28 II BWG, der gegen eine Entscheidung des Landeswahlausschusses nur die Beschwerde beim Bundeswahlausschuss zulässt. Die Frage, ob dennoch Rechtsschutz vor dem VG ersucht werden kann, wurde kurz diskutiert und dann verneint (§ 49 BWG).
Es stellte sich die Frage, wie dennoch Rechtsschutz erlangt werden kann, da der Parteivorsitzende den Hinweis auf das Bundeswahlgesetz nicht akzeptieren wollte. Es wurde zunächst die Verfassungsbeschwerde an geprüft um schließlich Art. 41 GG zu konsultieren, der die Wahlprüfung dem Bundestag zuweist und dessen Entscheidung nur vor dem BVerfG angegriffen werden kann (Art. 41 II GG, §§ 13 Nr. 3, 48 BVerfGG).
Er fragte, mit welcher anderen Verfassungsvorschrift diese Regelung in Konflikt stünde (Art. 19 IV GG) und wie diese dennoch gerechtfertigt werden könne (kollidierendes Verfassungsrecht, bzw. Entscheidung für repräsentative Demokratie und Demokratie als Machttransfer auf Zeit, so dass es gerechtfertigt ist, die Durchführung von Wahlen nicht durch mögliche anhängige Verfahren zu verhindern).
Es ging nun weiter mit der Frage, was denn wäre, wenn die A-Partei einen Antrag stelle, am Ku’damm 40 Großplakate aufzustellen. Die Behörde habe mit der Begründung, dass auch andere Parteien Platz für ihre Plakate benötigten, nur 5 Großplakate genehmigt.
Wieder sind wir Anwalt und der Parteivorsitzende fragt uns, wie Rechtsschutz erlangt werden kann. Wir sprachen kurz über die Parteifähigkeit von politischen Parteien (§ 3 PartG) sowie die Frage nach dem historischen Grund für diese Regelung (Parteien waren/sind i.d.R. nicht-rechtsfähige Vereine). Auch der Bezug bzw. der Vergleich zum Zivilprozessrecht wurde gezogen.
Wir prüften dann, ob die Plakate Gemeingebrauch (§ 10 BerlStrG) oder Sondernutzung (§ 11 BerlStrG) darstellen. Dies wurde anhand der Widmung der Straße geprüft. Dabei wurde auch auf den kommunikativen Gemeingebrauch eigegangen und erörtert, warum die Behörde so entscheiden konnte.
Abschließend ging es noch um die Regelung des § 14 BerlStrG und die Möglichkeiten der Behörde, falls die Partei sich entschließen sollte einfach 5 weitere Plakate ohne Genehmigung aufzustellen. Es wurde die Ersatzvornahme besprochen und am Schluss die Frage gestellt, was wäre wenn es diese Regelung nicht gäbe (Rückgriff auf die allgemeine Verwaltungsvollstreckungsregelung-Erläuterung des gestreckten Verfahrens/Sofortvollzug)
Trotz des unerwarteten Themas verlief die Prüfung flüssig.
Viel Erfolg!!!
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