Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Vorpunkte | 8,5 | 5,7 | 9,85 | 7,5 | 7,27 |
Aktenvortrag | 13 | 8 | 14 | 9 | 10 |
Prüfungsgespräch | 15 | ||||
Endnote | 10,82 | 8,? | 11,? | 8,? | 9,0 |
Endnote (1. Examen) | 9,93 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Mord, gefährliche Körperverletzung, schwere Körperverletzung, Rechtfertigungsgründe, Bewährung
Paragraphen: §211 StGB, §224 StGB, §226 StGB, §56 StGB, §407 StPO
Prüfungsgespräch: Diskussion, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer bildete folgenden Fall aus dem „aktuellen“ Tagesgeschehen (Fall Henriette Reker erweitert):
Der Täter gehört der rechten Szene an und ist überhaupt nicht begeistert davon, dass sich in Deutschland Flüchtlinge aufhalten. Er glaubt, dass es auf diese Weise zu einer Überfremdung kommen und die deutsche Tugend verloren gehen werde. Hier gegen will er medienwirksam vorgesehen, insbesondere um eine sehr breite Masse der Öffentlichkeit damit zu treffen.
Deshalb geht er (mit einem Rambomesser und einen Butterflymesser in der Tasche) zu dem Stand, an dem die Oberbürgermeisterin wegen der anstehenden Wahl an vorbeigehende Passanten Rosen verteilt. Als die Oberbürgermeisterin dem Täter auch eine Rose reichen möchte, holt er das Rambomesser raus und sticht ihr in den Hals, die daraufhin zu Boden geht. Daraufhin wirft der Täter das Messer ganz weit weg in ein Gebüsch, als der Passant P1 nach einem Standschirm greift und damit auf den Täter zustürmt. Der Täter erinnert sich, noch das Butterflymesser dabei zu haben, welches er dann gegen den Körper des P1 einsetzt.
Das wird wiederum von der Passantin P2 beobachtet, die wiederum verärgert auf den Täter zugeht. Sie schubst den Täter und schreit ihn an „Was hast du da getan!?“. Der Täter streicht ihr mit dem Messer über das Gesicht, wodurch sie eine nicht erhabene 3 cm lange Narbe im Gesicht davonträgt. Die Oberbürgermeisterin überlebt.
Der Prüfer wollte die Prüfung in zeitlich chronologischer Abfolge geprüft wissen. Versuchter Mord an der Oberbürgermeisterin. Hierbei kam es ihm auf Schlagwörter wie „Hemmschwellentheorie“ und „Tätertypenlehre“ an. Nachdem wir die Mordmerkmale „Heimtücke“ und „sonst niedrige Beweggründe“ geprüft hatten, wollte er wissen, warum und wie der Mord-Paragraph novelliert werden soll. Damit haben wir uns (zumindest gefühlt) sehr lange aufgehalten, insbesondere weil der Prüfer nicht Ruhe gab, bis endlich das Wort „Tätertypenlehre“ fiel. Erklärt haben wollte er den Begriff aber nicht, vielmehr erklärte er uns, was sich hinter dem Begriff verberge.
Sodann kamen wir zu der Rücktrittsprüfung. Definitionen zum Fehlschlag, unbeendeter und beendeter Versuch mussten genannt und der Sachverhalt sauber subsumiert werden (beendeter Versuch, keine Verhinderungshandlung).
Dann fragte er nach etwaigen Milderungsgründen, wie etwa dem Versuch und ließ uns eine Strafrahmenverschiebung vornehmen (§ 49 Abs. 1 Nr.1: nicht unter 3 Jahre). Auch wollte er wissen, welche Milderungsgründe es gibt und ein Beispiel (nicht vertypte und vertypte und hierbei obligatorische, § 27 StGB und fakultative, § 23 StGB).
Dann prüften wir die Strafbarkeit hinsichtlich des P1 gem. §§ 223, 224 StGB. Hier ging es insbesondere um die Definitionen „Waffe“ und „gefährliches Werkzeug“ i.S.d. § 224 StGB und um die Möglichkeit der Rechtfertigung aus § 32 StGB, wobei es an einem „rechtswidrigen Angriff“ seitens des P1 fehlte, da dieser wiederum aus § 127 I StPO gerechtfertigt war.
Bei der Strafbarkeit hinsichtl. der P2 ging es um den Tatbestand des § 226 StGB. Die Merkmale „dauernd“ und „entstellt“ mussten definiert werden. Der Prüfer wollte wissen, wie es sich auswirkt, wenn die Narbe durch eine Schönheits-OP nicht mehr zu sehen sein würde und wie man diese beiden Merkmale auszulegen habe (mit Blick auf die anderen Nummern des § 226 StGB). Auch hier kam es zur Prüfung der Rechtswidrigkeit, wobei diesmal die P2 nicht gerechtfertigt war (kein Verteidigungswille vorhanden), sodass es diesmal zur Prüfung der Notwehrhandlung kam (Erforderlichkeit abzulehnen, jedenfalls nicht geboten).
Nach dem Fall machten wir einen Sprung in das Recht der Bewährung. Der Prüfer fragte nach den Voraussetzungen (nach § 56 Abs. 1 StGB: günstige Sozialprognose, nach Abs. 2: zusätzlich
besondere Umstände). Dann fragte er wie es sich auswirkt, wenn eine Strafe zur Bewährung ausgesetzt ist, das Urteil aber noch nicht rechtskräftig ist und der Angeklagte in dieser Zeit eine einschlägige Straftat begeht. Hier galt es mit dem Gesetzestext zu arbeiten, denn dieser Fall ist in § 56f Abs. 1 S. 2 StGB geregelt.
Dann fragte der Prüfer was passiert, wenn die Bewährungszeit abgelaufen ist (Strafe wird erlassen gem. § 56g Abs. 1 S. 1 StGB). Abschließend wollte Der Prüfer wissen, warum die Rechtskraft des Urteils für die Bewährung wichtig sei. Auch das ergab sich aus dem Gesetz (Bewährungszeit beginnt erst mit Rechtskraft, § 56a Abs. 2 S. 1 StGB).
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