Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin in im März 2016

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im März 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 5
Aktenvortrag 8
Prüfungsgespräch 10
Endnote 7
Endnote (1. Examen) 8

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Einstweiliger Rechtsschutz, Wohnungseinweisung eines Obdachlosen

Paragraphen: §80 VwGO, §123 VwGO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall, Fragestellung klar

 

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer stellte uns einen Fall aus dem Ordnungsrecht.

X war Eigentümer einer Wohnung. M war Mieter der Wohnung. M konnte die Miete nicht mehr zahlen und ihm wurde der Mietvertrag gekündigt. Nachdem M die Wohnung nicht verließ erging ein Räumungsurteil gegen ihn. M war mittellos und stellte bei der Behörde einen Antrag auf Wiedereinweisung in die Wohnung. Dabei erklärte er der Behörde, dass er schon längere Zeit arbeitslos sei und sich demnach keine Wohnung leisten könne. es Aufgrund der Minusgrade sei es ihm zudem nicht zu zumutbar draußen zu übernachten. Daraufhin ergeht eine Wiedereinweisung gegenüber dem M. Darin wird X verpflichtet dem M weiterhin die Wohnung zur Verfügung zu stellen. Dagegen legt der X fristgerecht Widerspruch ein. Der Widerspruch hat aber keinen Erfolg. Daraufhin begehrt X einstweiligen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht.

Die Frage lautete dann, ob der Antrag des X Erfolg haben wird. Bevor wir zu Zulässigkeit kamen fragte der Prüfer was der Verwaltungsrichter zuerst tun muss. Er muss die Gegenseite wegen Art. 103 GG anhören und er muss den M notwendig beiladen(§ 65VwGO). Im Rahmen des statthaften Antragsart wollte der Prüfer gerne die Antragsarten im einstweiligen Rechtsschutz wissen und dass man sie über § 123 Abs. 5 VwGO voneinander abgrenzt. Zudem lag vorliegend eine Dreipersonenkonstellation vor, so dass § 80 a VwGO diskutiert wurde, aber letztendlich abzulehnen war. Im Rahmen der statthaften Antragsart legte der Prüfer Wert darauf, dass der Verwaltungsakt sowohl begünstigend, als auch belastend ist. Zudem wollte er die Adressatentheorie hören und dass X möglicherweise in seinem Grundrecht aus Art. 14 verletzt ist. Nebenbei fragte er noch wo das Vorverfahren geregelt ist und welchen Sinn und Zweck dieses hat. Zudem fragte er noch danach wozu Grundrechte dienen und wollte hören, dass sich aus ihnen ein status positivus und ein status negativus sowie Schutzpflichten ergeben.

Im Rahmen der Begründetheit prüften wir sodann den §17 ASOG als Ermächtigungsgrundlage. Dabei wollte er sehen, dass wir das Schema und alle Grundbegriffe beherrschen. Im Rahmen der Verantwortlichkeit sollten wir feststellen, dass X hier Nichtverantwortlicher ist und dass es an der Voraussetzung des § 16 Absatz 1 Nummer 3 ASOG scheitern könnte, da die Behörde nicht vorträgt alle anderen möglichen Maßnahmen, wie beispielsweise die Unterkunft in einem Obdachlosenheim versucht zu haben. Im Rahmen des Ermessen, fand der Prüfer es sehr toll, wenn man darauf kam, dass ein Zimmer dem M auch reichen könnte und dass eine Wiedereinweisung im Hinblick auf die Außentemperaturen verhältnismäßig war( Art. 2 I GG). Zudem könnte man aber daran denken den M woanders unterzubringen.

Dann waren wir auch schon fertig.

Insgesamt habt ihr unglaubliches Glück diesen Prüfer zu haben! Angst vor einer Prüfung bei ihm ist vollkommen unbegründet. Er nickt immer sehr freundlich, wenn man was Richtiges sagt und lenkt einen in eine andere Richtung, wenn das Gesagte nicht dem entspricht was er hören wollte. Zudem ist es äußerst angenehm, dass der Prüfer einen während der Prüfung auch lobt, wenn man was richtiges gesagt habt.

Viel Erfolg bei der Prüfung!

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