Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom November 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung sollte in zwei Blöcke geteilt werden. Zum einen ein Block mit abstrakten Fragen, zum anderen ein kleiner Fall. Auf den ersten Block entfiel letztlich der deutlich größere Teil der Prüfung. Der Prüfer leitete die Prüfung damit ein, demnächst wieder Veranstaltungen der Einführungswochen für neue Referendare leiten zu müssen und wollte daher mit uns gemeinsam „Einiges wieder auffrischen“. Zu Beginn fragte er nach der Baumbach‘schen Formel, die als Türöffner für das Kostenrecht gedacht war. Er ließ sich bis zu einer gewissen Schmerzgrenze mit Antworten zur Grundstruktur und Prinzipien zufrieden stellen, ohne dass allzu vertiefte Detailkenntnisse gefragt waren, hakte hingegen nach, wenn er das Gefühl hatte, dass manches nicht verstanden wurde. Weiter ging es mit der Vollstreckbarkeitsentscheidung. Wieder wollte er den genaueren Sinn und Zweck erläutert bekommen. Wozu dient sie? Weshalb gibt es Unterschiede zwischen 708 und 709 etc.? Zuletzt ließ er eine Vollstreckbarkeitsentscheidung mit Abwendungsbefugnis tenorieren.
Anschließend schilderte er eine Fragestellung aus seiner Arbeit als Richter. Es ging im Kern dem Prüfer um eine nachbarschaftsrechtliche Streitigkeit, bei der es dem Grundstücksnachbar untersagt werden sollte, die Rasenfläche durch grasende Pferde mähen zu lassen. Auf die materiell-rechtliche Frage kam es dem Prüfer nicht sonderlich an, sondern es ging um die Frage, ob die Berufungssumme erreicht wurde und wie man sie errechnen könnte. Hierbei war es sehr angenehm, dass nahezu in alle Richtungen argumentiert werden konnte. Zuletzt griff er den Sachverhalt des europarechtlichen Aktenvortrages auf und bildete einen Fall, wonach eine Kita-Gruppe einen Ausflug in den botanischen Garten in Berlin unternahm und dort ein Kind verletzt wurde (ein Stein fiel von einer Anlage herab oder ähnliches). Hier reichte die Zeit nur noch dafür aus, mögliche Anspruchsgrundlagen zu benennen (aus eigenem Recht des Kindes, vertraglich (VSD notwendig?), deliktsrechtlich etc.).
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