Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im August 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 5,71 | 6,57 | 5,71 | 10,57 |
Aktenvortrag | 9 | 13 | 10 | 8 |
Prüfungsgespräch | 10,41 | 10 | 11,33 | 13,6 |
Endnote | 7,58 | 8,5 | 7,74 | 10,90 |
Endnote (1. Examen) | 8,38 |
Prüfungsgespräch:
Corona bedingt erfolgte eine Aufteilung unserer Vierergruppe in Zweiergruppen, die jeweils nacheinander geprüft wurden. Ein Gespräch dauert dann nur 20 Minuten, was uns unglaublich kurz erschien.
Insbesondere für Kandidaten innerhalb der verbleibenden Corona zeit gilt also: Sprecht nicht zu langsam, kommt zum Punkt und verliert euch nicht in unnötig langatmigen Ausführungen. Das hilft auch den Prüfern, für welche die Situation ebenfalls ungewohnt ist und die in der begrenzten Zeit ihre Themen setzen bzw. ihre Fälle entwickeln möchten.
Prüfungsfall war der folgende:
Sie sind Rechtsanwalt. Vermieter V kommt zu Ihnen mit einem Problem. Er hat eine Wohnung an den M vermietet, der dort mit seiner Freundin wohnt.
M hat seit über zwei Monaten die Miete nicht mehr bezahlt.
Daraufhin hat V die Wohnungsschlüssel des M an sich genommen.
M wiederum ist darüber empört, will die Schlüssel zurückhaben und droht diesbezüglich rechtliche Schritte an.
Was ist nun aus Anwaltssicht zu tun bzw. dem V zu raten?
Der Prüfer stellte klar, dass zunächst ein materiellrechtlicher Teil der Prüfung folge und später auf prozessuale Fragen eingegangen würde.
Dies empfand ich als hilfreiche Konkretisierung hinsichtlich der recht allgemeinen Fallfrage, „Was zu tun“ sei.
Es war insofern klar, dass jetzt materielle Ansprüche des M gegen unseren Mandanten V auf Wiedereinräumung des Besitzes zu erörtern waren.
Nach kurzer Abfrage der Definition des Besitzes
(Tatsächliche Sachherrschaft, § 854 I BGB) begannen wir mit
Anspruch aus Mietvertrag (§ 535 I S. 1 BGB).
Da eine Kündigung laut Sachverhalt noch nicht erklärt war, bestand dieser.
Anschließend wurde über dessen Durchsetzbarkeit diskutiert.
Als ein Zurückbehaltungsrecht des V (wegen der ausgebliebenen Mietzahlung) ins Spiel gebracht wurde, forderte er recht deutlich, „Normbezug herzustellen“.
Zuerst wurde § 273 BGB genannt. „Gibt es auch etwas Spezielleres?“
Ja, § 320 BGB, da Synallagma.
Hier sollte dann argumentiert werden, ob § 320 BGB den Vermieter zum Einbehalt der Schlüssel berechtigte.
Im Ergebnis war dies zu verneinen.
Begründung: Die Einrede des § 320 BGB hat nur verzögerlichen Charakter und scheidet daher aus, wenn ein endgültiger Zustand herbeigeführt wird, wie es bei der Entziehung des Wohnraumes des Vermieters der Fall ist. Insofern sind Nichtzahlung der Miete (M) und Besitzentziehung (V) nicht vergleichbar. Zudem wird dieses Verhalten des Vermieters überwiegend als rechtswidrige Störung des Mieters im Mietgebrauch, d.h. als verbotene Eigenmacht angesehen.