Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Berlin vom Februar 2025

Prüfungsthemen: Strafrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

7,65

Endnote

9,76

Endnote 1. Examen

7,25

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Betrug

Paragraphen:  §123 StGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, lässt Meldungen zu, verfolgt Zwischenthemen, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat uns zum Einstieg in das Prüfungsgespräch nacheinander zu Prozessmaximen der StPO abgefragt. Danach hat uns die Prüferin zu Prozesshindernissen der Reihe nach befragt. In einem zweiten Teil hat die Prüferin einen kurzen Fall geschildet. Der mittellose A ist ohne Karte in ein Stadion gegangen, hat dort das Drehkreuz passiert und bei der Einlasskontrolle, bei der die Tickets kontrolliert und nur Personen mit gültigem Ticket in das Station gelassen werden, seine Situation erklärt. Der Mann an der Einlasskontrolle hatte jedoch Verständnis für die Situation des A und hat zu diesem gesagt, „Ich drehe mich jetzt mal um und gucke in den Himmel“ (Anmerkung: Die Prüferin hat den Fall nicht vorgelesen oder ausgeteilt, sondern frei vorgetragen und nur mündlich, zum Teil lebhaft umschrieben). Der A ist an der Einlasskontrolle vorbei und ins Stadion gegangen. Später am Tag hat A in dem Stadion eine Currywurst gekauft. Diese kostete 6 €. Zum Bezahlen hat er einen 20 € Schein hingegeben und als Rückgeld 24 € erhalten (zwei 10 € Scheine und Münzgeld im Wert von 4 €). A hat das Geld an sich genommen und ist gegangen. In der Akte findet sich nun ein mit „Strafanzeige“ überschriebene E-Mail des Stadionbetreibers, die den geschilderten Sachverhalt enthält und nach der die Bestrafung des A nach aller in Frage kommenden Straftatbestände verlangt wird. Als Zeugen wird nur eine weitere Einlasskontrolleurin benannt, die den am Eingang des Stadions erfolgten Sachverhalt selbst nicht wahrgenommen hat, aber bestätigen kann, dass der Einlasskontrolleur in der Vergangenheit bereits andere Personen ohne Ticket ins Stadion gelassen hat. Die Verkäuferin aus der Currywurstbude ist nicht auffindbar. Bei der polizeilichen Vernehmung des A wird dieser ordnungsgemäß belehrt. Jedoch scheitert A bei dem Versuch, seinen Anwalt zu kontaktieren. Er kann lediglich seinen Bruder erreichen, dem er den Auftrag überlässt, alles Weitere zu unternehmen. Daraufhin erklärte A den Beamten „Na gut, dann mach ich halt ohne Strafverteidiger weiter“. Die Prüferin hat uns die Straftatbestände sammeln und dann im Einzelnen prüfen lassen. Wir haben mit dem Hausfriedensbruch begonnen und zunächst ihre Fragen zum Strafantrag beantwortet (Was ist ein Strafantrag, unterschied relativ/absolut, wer ist bei der Betreiber-GmbH antragsberechtigt, welche Form hat der Antrag). Die Prüfung des Hausfriedensbruchs scheiterte jedoch am Merkmal des Eindringens (gegen den Willen des Hausrechtsinhabers – Achtung: der Prüferin sind die Feinheiten wichtig! Nicht gegen den Willen des Eigentümers, § 123 StGB schützt nicht das Eigentum, sondern das, in der Regel aber eben nicht immer, sich aus dem Eigentum ableitende Hausrecht). Dann haben wir hinsichtlich der Einlasskontrolle den Betrug geprüft. Aber auch dieser ging nicht durch, es fehlte an einer Täuschungshandlung fehlte (die Prüferin ließ auch hier eine unsaubere Vermischung von Täuschungshandlung und Irrtum nicht zu, also Achtung bei den Feinheiten!). Ungeachtet dessen wollte die Prüferin dann auf die Verwertbarkeit der Zeugenaussage hinaus (Verwertungsverbot wegen eines Verstoßes gegen § 136 StPO) Schließlich haben wird den Tatbestand des Erschleichens von Leistungen geprüft. Auch dieser scheiterte, das Merkmal des Erschleichens lag nicht vor (erneut wollte sie die genaue Definition geprüft wissen). Sodann haben wir hinsichtlich des Geschehens an der Currywurststand einen Betrug geprüft. Hierbei achtete die Prüferin auf eine sehr saubere Prüfung. Die Prüferin gab sich nicht mit einer Prüfung der Wegnahme zufrieden. Vielmehr wollte sie bereits beim Tatbestandsmerkmal der Fremdheit nach zivilrechtlichen Vorschriften genau subsumiert wissen, in welchem Moment hier das Eigentum an den zwei Geldscheinen übergeht. Sodann stellte sie Fragen zum Betrug durch Unterlassen (§ 13 StGB) und der aus welchen Gründen sich eine Garantenstellung des A ergeben könnte. Im Ergebnis fehlte diese jedoch. Dann wollte Sie wissen, wie die Abschlussentscheidung der Staatsanwalt in diesem Fall Aussieht (§ 170 StPO).

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin vom Februar 2025. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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