Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im Mai 2019. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 4,0 |
Aktenvortrag | 11 |
Prüfungsgespräch | 11 |
Endnote | 6,88 |
Endnote (1. Examen) | 6 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Zuständigkeiten
Paragraphen: §136 StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein
Prüfungsgespräch:
Der Prüfer leitete die Prüfung mit folgender Frage ein: Sie sind Revisionsinstanz für ein Mordurteil aus Berlin. Welches Gericht sind Sie und wo sitzen Sie?
Antwort: BGH, 5. Strafsenat in Leipzig.
Dann: Ihr Mandant ist Flüchtling aus (vergessen) und wird im Görlitzer Park in der BTM Szene von Polizisten durchsucht. Bei ihm werden 200 Euro in Scheinen gefunden. Diese werden sichergestellt…
Ein Polizist zahlt die 200 Euro auf ein Verwahrkonto ein, damit sind die Scheine also weg.
Sie sind zuständiger Richter. Bestätigen Sie die Beschlagnahme?
Langes Rätselraten… Antwort: Das geht ja nicht, weil die Scheine nicht mehr da sind (eingezahlt!). Die Scheine scheiden als Beweismittel damit aus.
Hat sich der Polizist evtl. strafbar gemacht? Ja, 258a StGB und Bannbruch…
Nächster Fall:
Sie sind frisch gebackener Staatsanwalt und sind auf einer ausgelassenen Party bei einem gutverdienenden Freund in einer Loftwohnung mit Dachterrasse. Zwei Freunde, einer aus Libyen und einer aus Spanien, beleidigen jemanden. Müssen Sie tätig werden?
Ein Kandidat erörterte die Streitstände dazu wann ein StA tätig werden muss.
Dann kam die Sprache darauf, dass es sich ja um ein Privatklagedelikt handelt. Es wurde besprochen ob die StA trotzdem ohne Antrag tätig werden kann.
Der Prüfer meinte was denn sei, wenn es sich nicht um eine Beleidigung, sondern eine Körperverletzung gehandelt hätte. Dann müsste man wohl tätig werden.
Würde man dann Haftbefehle gegen den Spanier und den Libyer erlassen? Der Spanier, so ergänzte er, habe in Spanien gute Lebensverhältnisse und Familie.
Antwort: Gegen den Libyer würde man einen erlassen, weil er nicht EU Ausländer ist. Gegen den Spanier nicht, weil EU-Ausländer per Europäischem Haftbefehl ergriffen werden können und sonst kein Fluchtgrund vorlag (Wichtig: Man prüft hier dann genau wie bei einem Deutschen nur die normalen Haftgründe)