Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 | 2 | 3 | 4 |
Note staatl. Teil 1. Examen | 4,,6 | – | – | – |
Gesamtnote 1. Examen | 4,6 | – | – | – |
Gesamtnote 2. Examen | 4,6 | 5,2 | 7,5 | 9,2 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Inhaltlich ging es um eine „vereinbarte“ Räumungsfrist. V = Vermieter (Wohnungsbaugesellschaft) und M= Mieter hatten im Jahr 2018 einen Mietvertrag geschlossen.
Paragraphen: §313 BGB, §13 ZPO, §27 ZPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwor,t hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
M arbeitet als Concierge. In diesem Vertrag wiederum wurde vereinbart, dass wenn die Mieterin, das Arbeitsverhältnis kündigt oder gekündigt wird zugleich auch das Mietverhältnis beendet wird. Sie teilte uns mit, dass M ihren Arbeitsverhältnis 2022 im Mai gekündigt hat und damit – laut der Klausel im Mietvertrag- auch das Mietverhältnis beendet wurde. M sollte innerhalb der regulären Kündigungsfrist ausziehen, jedoch war es aufgrund der aktuellen Marktsituation dies nicht möglich, Sodann vereinbarten V und M eine Räumungsfrist bis zum 30.09.2022. Auch zu diesem genannten Zeitraum konnte M keine neue Wohnung finden. Wir sollten uns in die Rolle eines erfolgreichen Rechtsanwalts / einer erfolgreichen Rechtsanwältin versetzen. M kommt am 30.09.2022 zu uns. Sie ging sehr kleinschrittig an die Fragen ran, wo wir zum Teil nicht verstanden haben, was genau sie wissen wollte. Sie fragte zuallererst, was zu machen ist, wenn die Mieterin sehr aufgeregt zu uns kommt und mitteilt, dass sie zwar eine Räumungsfrist vereinbart haben, sie jedoch weder die reguläre Frist noch die Räumungsfrist einhalten konnte und an diese nicht mehr festhalten will. Die Prüferin ging alphabetisch der Reihe nach und fragte jeden einzelne Prüfling eine Frage. Die erste Kandidatin antwortete auf die erste Farge, dass sie sich erst den Mietvertrag anschauen wurde und sodann für die Übernahme des Mandats eine Vollmacht verlangen würde. Auch wenn die Antwort zutraf, wollte die Prüferin nicht das hören, sondern, ob – vor Übernahme eines Mandats- ein möglicher Interessenkonflikt besteht und dessen Überprüfung vorzunehmen ist. Auf die Frage wie sowas gemacht wird, konnte keiner von uns so richtig antworten, zumindest nicht DIE Antwort, was die Prüferin hören wollte. Dann fragte Sie was diese Klausel im Mietvertrag -bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses auch der Mietvertrag beendet wird- rechtlich einzustufen ist. eine Kandidatin antwortete dies sei als eine Befristung einzustufen ist. Dann fragte sie ob das zulässig sei. dann ging die Frage durch, jeder von uns sollte dazu sich äußern. Sodann fragte die Prüferin was und wie die Räumungsfrist rechtlich einzustufen ist. Auch wollte dazu von uns allen eine Antwort hören. Mit der Antwort, dass die eine Vereinbarung sei, war die Prüferin nicht so zufrieden. Sie wollte hören, dass die Räumungsfrist ein Vertrag sei! Sodann fing die Prüferin mit der materiellen Prüfung an. Hier ging es um § 313 BGB. Sie wollte alle Voraussetzung (Geschäftsgrundlage, tatsächliches Element, hypothetisches Element und noch eins) hören und den Fall durchgeprüft haben. Sie fragte was die Geschäftsgrundlage ist. Eine Kandidatin antwortete, dass dies eine Willenserklärung von beiden Seiten darstelle. Damit gab sich die Prüferin zufrieden. Zwischendurch stellet die Prüferin prozessuale Fragen, wie und wo musste man gegen die Räumungsfrist vorgehen. Die Antwort lautet Amtsgericht (Sitz des beklagten, hier der Wohnung) Wieso dort? = Wegen § 29a ZPO. Warum spielt der Streitwert keine Rolle? = wegen § 23 Abs. 2 a GVG.. Die Zeit verging so schnell, wir kamen uns sehr doof vor, weil die Fragestellung von der Prüferin einfach nicht verständlich war.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Berlin im November 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.