Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
Note staatl. Teil 1. Examen |
6,55 | 10,00 | 11,00 | 10,00 | 10,00 |
Schwerpunktbereich 1. Examen |
6,55 | 11,00 | 10,00 | 10,00 | 4,00 |
Gesamtnote 1. Examen |
6,55 | 10,00 | 10,00 | 11,00 | 10,00 |
Gesamtnote 2. Examen |
6,11 | 10,00 | 10,00 | 10,00 | 10,00 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Der Prüfer war insofern protokollfest, als das bei uns Baurecht drankam. Darauf hatte ich mich nicht explizit vorbereitet, da ich als Brandenburgerin dachte, de Prüfer sei Berliner und würde kein Brandenburger Recht prüfen. Das war eine Fehleinschätzung.
Paragraphen: §10 BauGB, §212a BauGB, §80a VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner
Prüfungsgespräch:
Der Einstieg in den Fall war ein Drittwiderspruch, wir waren drei Prüflinge und ich war bei allen Prüfungen als erstes dran aufgrund des mir zugewiesenen Platzes. Mein Fall ging um einen Nachbarn, der gegen die einem Nachbarn erteilte Baugenehmigung vorgehen wollte. Ich führte dann den § 80a Abs. 1 und Abs. 3 VwGO an und § 212a BauGB. Jeder Prüfling erhielt einen eigenen kurzen Fall. Der zweite Fall ging um eine Werbetafel, die sehr hässlich pink und mit einem blitzenden Licht sein sollte für die erst eine Baugenehmigung erteilt wurde, die dann bestandskräftig geworden ist und dann einen Monat später ein erneuter Bescheid ergangen ist in dem auf den ersten Bescheid Bezug genommen wurde und Auflagen erteilt wurden, wonach das blitzende Licht nicht mehr gestattet sei. Dieser Fall wurde dann mit allen Prüflingen besprochen. Es ging um die Frage, ob es ein Widerruf oder eine Rücknahme sei. Wir diskutierten, ob § 49 oder § 48 VwVfG Anwendung finden würde. Wir sollten auch prozessuale Taktiken besprechen aus anwaltlicher Sicht. Es ging um die Frage, was man seinem Mandanten raten würde, wenn die Behörde auf den Widerspruch gegen den zweiten Bescheid nicht reagieren würde und keinen Widerspruchsbescheid erlässt, ob man dann die Werbeanlage mit den hässlichen Blitzen trotzdem bauen kann. Wir kamen dann, nach Überlegungen über die Sinnhaftigkeit einer U-Klage gem. § 75 VwGO die keinen Sinn macht, da gem. § 48 Abs. 4 VwVfG die Frist von einem Jahr für die Rücknahme des ersten Bescheides läuft und man mit einer vorher erhobenen U-Klage schlafende Hunde wecken könnte. Er wollte auch noch auf das Verunstaltungsverbot nach § 10 Abs. 2 Bbg Bo hinaus, da ist aber keiner von uns draufgekommen. Ich habe seine Fragen teilweise nicht gut verstanden und wusste nicht, worauf er hinauswollte.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg im August 2022. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.