Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Brandenburg vom Februar 2020

Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg im Februar 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 10,42
Aktenvortrag 15
Prüfungsgespräch 13,3
Endnote 11,85
Endnote (1. Examen) 10,66

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest

Prüfungsthemen: Erstattungsansprüche, einstweiliger Rechtsschutz, Tierschutzgesetz

Paragraphen: §80 VwGO, §45 VwGO, §47 VwGO, §6 VwZG, §13 VwVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, Intensivbefragung Einzelner, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Der Prüfer erzählte uns zunächst von einem Fall.
Es ging um einen Eigentümer E, der sein Haus in einem Gebiet hatte, in dem eine Fliegerbombe entschärft werden sollte. Der Zünder wurde nicht abgeschraubt und die Bombe wurde auch nicht an einen anderen Sprengplatz gebracht, wie das teilweise bei Bombenentschärfungen üblich ist. Die Bombe wurde an Ort und Stelle gesprengt. Durch die Druckwelle wurde das Dach des Es zerstört. Das Dach ließ er daraufhin neu eindecken. Hat der E die Möglichkeit irgendwie Entschädigung zu verlangen?
Wir begannen mit Art. 34 GG i.V.m. §839 BGB. Erstmal wurden die Tatbestandsvoraussetzungen abstrakt dargestellt, dann diskutierten wir am Fall vor allem die drittbezogene Amtspflicht. Worin könnte die hier bestehen? Es ging wohl um eine Prognoseentscheidung der Verwaltung. Abwiegen der Interessen der Eigentümer und der Polizisten, die die Bombe entschärfen. Im Endeffekt war die Entscheidung der Verwaltung rechtmäßig, sodass keine Amtspflichtverletzung vorlag. Dann diskutierten wir § 59 Abs, 1 Nr. 1 ASOG. War der Eigentümer Nichtstörer. Wohl ja, denn Störer ist er nicht. Verweis auf § 16 ASOG, wann kann jemand als Nichtstörer in Anspruch genommen werden? Bei einer gegenwärtigen, erheblichen Gefahr. Problematisch war, ob er hier überhaupt In Anspruch genommen wurde.
Was ist die Klassische Nichtstörerinanspruchnahme? Eigentümer, der Wohnraum für Obdachlose oder Asylsuchende zur Verfügung stellen muss.
Dann diskutierten wir §59 Abs. 1 Nr. 2 ASOG. Jemand kann nach dieser Norm Entschädigung verlangen, wenn er als unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der Polizei einen Schaden erlitten hat. Dies haben wir bejaht. Der Mandant konnte nach dieser Norm Entschädigung verlangen.
Dann teilte der Prüfer einen Fall aus, wir hatten genug Zeit zum Lesen.
Es ging um einen Mann, der ein Känguru bei sich hielt. Er schrieb auch darüber Bücher. Die Ordnungsbehörde hat davon Wind bekommen und ihm per Verfügung aufgegeben, dass er 200 qm Fläche für das Känguru bereitstellt. Die Behörde ordnete auch die sofortige Vollziehung an. Gegen diese Verfügung legte er Widerspruch ein und stellte einen 80 V Antrag bei dem zuständigen Verwaltungsgericht. Während das Verfahren lief, zog der Mann dann auf eine Farm und der Fall wurde in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dann stellte die Behörde jedoch fest, dass das Känguru immer noch keine 200 qm Gehege zur Verfügung hatte und stellte einen neuen Bescheid zu mit dem Inhalt: wenn du nicht der Verfügung des Erstbescheides nachkommst, drohen wir dir die Ersatzvornahme an setzen das Geld für die Ersatzvornahme auf 2000 Euro. Er kommt in die Kanzlei und möchte Hilfe.
Wir haben dann den 80 V gegen die Androhung der Ersatzvornahme geprüft. Er wollte hören, dass Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung sofort vollziehbar sind § 80 Abs. 2 Nr. 3 VWGO i.V.m. § 4 AGVWGO. Wir sind den 80 Ver schematisch durchgegangen und haben alle Prüfungspunkte angesprochen. Es war zu erkennen, dass der ErstVA sich noch nicht erledigt hatte. Ihm war auch der Streit „vorheriger Widerspruch nötig oder nicht“ wichtig. Bei der Begründetheit war ihm der saubere Obersatz und Prüfungsmaßstab wichtig. EGL war § 6 I i.V.m. § 10 i.V.m. § 13 I, V VwVG. Wir haben noch kurz über das Ermessen der Behörde bei der Auswahl der Zwangsmittel geredet und das Zwangsgeld erwähnt. Dann war die Prüfung vorbei.