Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat |
1 |
Endpunkte |
9,09 |
Endnote |
9,65 |
Endnote 1. Examen |
6,52 |
Zur Sache:
Prüfungsthemen: Strafprozessrecht § 242 StGB § 246 StGB
Paragraphen: §242 StGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall
Bei uns ging es mit dem Strafprozessrecht los: Er fragte, wie ein Urteil ergeht. Hier wurde zwischen Verkündung und Zustellung differenziert. Ferner fragte er nach den Fristen für die Einlegung eines Rechtsmittels. Hier war auf die Berufung und dann Revision einzugehen. Dann gab es einen Fall: Person A fuhr mit einem Auto mit 80 km/h in einer Fußgängerzone in ein Ladengeschäft, um dort Diamanten mitzunehmen. Die Scheibe wird jedoch nicht durchbrochen. Anschließend fährt er wieder davon. Fraglich war hier der versuchte Diebstahl §§ 242 Abs. 1, 22, 23 Abs. 1 StGB. Wir prüften den objektiven und subjektiven Tatbestand durch. Dabei wollte er Definitionen hören, wie aus den ersten Semestern. Dann fragte er nach einem Regelbeispiel des § 243 StGB. Zunächst wollte er die Rechtsnatur des § 243 StGB wissen (Strafzumessungsvorschrift und grundsätzlich am Ende zu prüfen). Wir gingen auf § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB ein und hier ging es dann um den Begriff „Einsteigen“. Dies erfolgte sehr genau, die Definitionen der gängigsten Delikte sollte man sich nochmal anschauen. Das will er immer genau und in aller Ruhe hören. Lieber zu genau (und langsam) arbeiten, als schnell zum Ergebnis kommen. Anschließend ging es um den Rücktritt nach § 24 StGB. Hier war ein fehlgeschlagener Versuch zu thematisieren. Ferner, ob er ein Rücktritt freiwillig erfolgt haben könnte. Zudem wurde auf § 303 StGB hinsichtlich der Scheibe eingegangen. Hier wollte er den Strafantrag nach § 303c StGB hören. Mangels Zeit kamen wir nicht mehr zu den Straßenverkehrsdelikten.
Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Brandenburg vom November 2024 Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.