Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Februar 2018. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 9,9 | – | – | – |
Aktenvortrag | 12 | 4 | 4 | 15 |
Prüfungsgespräch | 12 | – | – | – |
Endnote | 10,55 | 4,6 | 4,9 | 6,9 |
Endnote (1. Examen) | 10,78 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Es ging viel um das GG dort jedoch um eine bisher unbekannte Materie, nämlich das Gnadenrecht. Im Anschluss um einen Artikel aus den Lübecker Nachrichten.
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, lässt sich ablenken
Prüfungsgespräch:
Gegenstand der Prüfung war zunächst das Begnadigungsrecht des Bundespräsidenten. Hier war Art.60 GG zu nennen. Insbesondere ging es dem Prüfer um den Absatz 2. Entscheidens war hier, dass der Bundespräsident das Begnadigungsrecht „für den Bund“ und im „Einzelfall“ ausübt. In Abgrenzung dazu sprachen wir über die Amnestie. Diese ist ein vollständig oder zum Teil erfolgter Straferlass oder Strafmilderung für eine Vielzahl von Fällen. Im Gegensatz zur Begnadigung wirkt die Amnestie über Einzelfälle hinaus für eine Vielzahl von Tätergruppen. Als weiterer Unterschied wurde herausgearbeitet, dass die Amnestie eines Parlamentsgesetzes bedarf.
Dann gingen wir auf die Regelung für ein Begnadigungsgesetz auf Landesebene ein (Regelungen in den Landesverfassungen), sowie auf die Möglichkeit des Rechtsschutzes in den Fällen, in denen eine Begnadigung abgelehnt wurde: Es besteht kein Recht auf Begnadigung und somit keine Möglichkeit des Rechtsschutzes. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass eine zunächst erteilte Begnadigung wieder zurückgenommen wird.
Desweiteres ging es um Art 60 III GG, also um die Befugnis, das Begnadigungsrecht auf andere Behörden zu übertragen. Hierbei diskutierten wir die Problematik der Übertragung dieser Befugnisse an die Staatsanwaltschaft (einerseits hat sie auf die Verurteilung hingewirkt, andererseits ist sie neutral).
Der Prüfer hat mich mit dem Thema völlig kalt erwischt und ich konnte in den ersten zwei Fragerunden gar nichts sagen, weil ich schlicht nichts wusste. Am Ende war die Notengebund dennoch recht wohlwollend trotz meiner Aussetzer.
Sodann ging es um aktuelle Themen aus der Presse. Wir sprachen über das Verbot des Drohnenflugs über der JVA Lübeck. Es ging um die Verwaltungsaktqualität der Anordnung, Sinn und Zweck des Verbotes (Öffentliche Sicherheit und Ordnung; Vermeidung des Verbringens verbotener Gegenstände wie Waffen oder Drogen in die JVA etc.) sowie darum, wer den VA erlassen kann (Gefängnisleitung), wobei wir auch kurz auf das Hausrecht zu sprechen kamen.
Fazit: Der Prüfer hat seine Steckenpferde. Ich empfehle, sich vor der mündlichen Prüfung nochmals mit dem Grundgesetz zu beschäftigen.
Viel Glück!
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