Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Januar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 7,128 | 6,xx | 5,xx | 4,8 |
Aktenvortrag | 7 | 10 | 5 | 4 |
Prüfungsgespräch | 13 | 13,75 | 9,5 | 8,75 |
Endnote | 8,4 | 7,67 | 6,51 | 5,29 |
Endnote (1. Examen) | 9,91 | – |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Dt. Juristentag: VwGO-Reform, VersammlungR
Paragraphen: §15 VersG
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion
Prüfungsgespräch:
Zunächst las er uns einen kurzen Text vor. Das tat er so schnell, dass ich nicht richtig mitschreiben konnte und daher den Inhalt auch nicht verstand. Es ging um 47-GRe-Charte und 36:0:0
Wir sollten nun sagen, woher dieser Textausschnitt stammen könnte.
Durch 36:0:0 kamen wir darauf, dass es sich um eine Abstimmung handelte. Nachdem wir jedoch alle ratlos waren woher dieses stammen könnte, gab er vor, dass es sich um eine Abstimmung des dt. Juristentages – Abteilung öffentliches Recht – handelte.
Er wollte weiter wissen, worum es wohl thematisch ginge. Da er etwas von „subj. Rechten“ vorgesessen hatte, kamen wir auf §§ 42 II, 113 I VwGO. Nun sollten wir weiter erklären, wo hier das Problem lag. Im Ergebnis ging es wohl um die sehr stark diskutierte Änderung der VwGO, die durch die Europarechtsangleichung nötig werden würde. Im EU-Recht gebe es keine oder eine schwächere Voraussetzung der Verletztheit in subj. Rechten als Klagevoraussetzung. Dementsprechend wäre die VwGO anzupassen.
Ich fand die Fragestellung nicht sehr glücklich, da es wirklich schwer war, auf die vom Prüfer gewollten Antworten zu kommen. Nach langer und etwas zäher Diskussion und gemeinsamer Erarbeitung schlossen wir den „Eingangsfall“ ab.
Sein zweiter Fall, war die für 2016 geplante Versammlung eines deutschen e.V., der hauptsächlich türkischstämmige Mitglieder hatte, zur Unterstützung des türkischen Präsidenten nach dem Putschversuch.
Die Versammlung wurde nicht verboten, jedoch erging die Auflage, dass die geplante Videoleinwand und das Grußwort des Präsidenten nicht gestattet wurde.
Wir sollten § 15 VersG nennen und die unmittelbare Gefahr definieren. Wir sollten dann die Besonderheit des VersG im Vergleich zum PolizeiR herausarbeiten (das VersG ist im Lichte des Art. 8 GG einschränkend auszulegen). Das heißt die Anforderungen an die Gefahr sind höher. Anschließend wurde gefragt, ob die Übertragung des Grußwortes von Art. 8 GG gedeckt war und ob die Auflage zulässig war. Hierzu sollte jeder seine Meinung abgeben.
Was das richtige Ergebnis war, weiß ich nicht.
Das BVerfG hatte entschieden, dass die Videoleinwand zugelassen werden sollte, das Grußwort jedoch nicht.
Viel Erfolg!!
Bald ist es geschafft und es ist wirklich (!) nicht so schlimm wie gedacht.
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