Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Juli 2016. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Strafrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 |
Vorpunkte | 6,56 |
Aktenvortrag | 14 |
Prüfungsgespräch | 14 |
Endnote | 9,02 |
Endnote (1. Examen) | 10,12 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle
Prüfungsthemen: Nebenstrafrecht, Strafprozessrecht
Paragraphen: §85 StPO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort
Prüfungsgespräch:
Die Prüfung von diesem Prüfer verlief etwas ungewöhnlich und auch thematisch in eine etwas andere Richtung als bei den Vorprotokollen. Dies hat sich bei der Notengebung allerdings nicht negativ niedergeschlagen.
Der Prüfer begann die Prüfung mit der Schilderung des Falles eines Mandanten. Dabei hatte er selbst erst während der Mittagspause die Informationen zu diesem Fall erhalten.
Der Prüfer schilderte uns, dass in einer Wohnanlage eingebrochen worden war und Anwohner die Polizei verständigt hatten. Diese hatte dann die Wohnanlage durchsucht und dabei auch die aufgebrochenen Kellerräume von einigen Mietern betreten. Dabei wurden bei dem Mandanten eine geladene Waffe (ein Erbstück seines Vaters, Mandant wusste dass Waffenscheinpflichtig und geladen) gefunden, sowie ein Bewässerungssystem, UV-Lampen und Küchengerätschaften, an denen Rückstände von Drogen gefunden wurden. Der Prüfer wollte nun wissen, wonach sich der Mandant strafbar gemacht haben könnte. Wir kamen auf den unerlaubten Waffenbesitz nach dem WaffG zu sprechen, sowie auf das Handeltreiben mit Drogen. Der Prüfer wollte wissen, ob die Funde in einem Strafverfahren gegen den Mandanten verwertet werden könnten und wir kamen auf ein mögliches Beweisverwertungsverbot zu sprechen, da die Durchsuchung grundsätzlich einen Durchsuchungsbeschluss erfordert. In Bezug auf die Drogenrückstände wollte der Prüfer wissen, ob die gefundenen Beweise für eine Anklage bzw. Verurteilung ausreichen würden. Aus seiner Sicht (der eines Strafverteidigers) handelte es sich zwar um Gerätschaften zur Herstellung von Drogen. Allerdings ließen die Rückstände keinen Rückschluss auf die Drogenmenge zu.
Sodann ging der Prüfer zum Sexualstrafrecht über. Er wollte von uns wissen, ob wir wüssten, was der Bundestag kurz zuvor beschlossen habe. Er hat uns dann den neuen Wortlaut vorgelesen und wollte wissen, welche verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen könnten. Als die Prüfung dann zum nächsten Kandidaten weiterging, bat dieser darum die Prüfung an dieser Stelle abzubrechen, da Sexualdelikte einen sehr persönlichen und intimen Einschlag hätten.
Der Prüfer schien durch diese Bitte ein wenig aus dem Konzept gebracht. Nichts desto trotz kam er dieser Bitte ohne Diskussion nach. Er kramte etwas in seinen Unterlagen und kam dann auf einen Fall zu sprechen, in dem vor 15 Jahren in einem Krankenhaus mehrere Patienten ums Leben gekommen waren. Nun war ein damaliger Pfleger wegen Mordes verurteilt worden, da er Patienten „zu Tode gespritzt hatte“. Nun wollte die Staatsanwaltschaft die toten Patienten von damals exhumieren, um zu untersuchen, ob auch diese von dem Pfleger umgebracht wurden. Es sollten dann die entsprechenden Normen der StPO und des StGB gefunden werden. Dann stellte der Prüfer uns einige Fragen zu diesen Normen, welche mittels Gesetzeslektüre gut lösbar waren.
Am Ende der Prüfung kamen wir auf die Möglichkeiten eines Richters zu sprechen, welcher die Schuld des Angeklagten für gering hält und daher gerne einstellen würde, die Staatsanwaltschaft dem aber nicht zustimmt. Das Gericht hat dann die Möglichkeit einer Verwarnung mit Strafvorbehalt (einschließlich Tenorbildung) oder aber einer geringen Geldstrafe, gegen welche im Rahmen des § 313 StPO die Berufung nicht zulässig ist.
Jetzt habt ihr es bald geschafft. Ich wünsche euch viel Erfolg!
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