Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg September 2015

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Orginal-Mitschrift aus dem Zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom September 2015. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1 2 3 4 5
Vorpunkte 4,4 7,3 3,7 7,5 10,
Aktenvortrag 11 15 6 15 13
Prüfungsgespräch 12 13 10 12 13
Endnote 6,71 10,3 5,1 9,18 11
Endnote (1. Examen) 8,9

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: ZPO: Klageänderung, Klageschriftsatz, Zuständigkeiten, Klageerweiterung, BGB: unerlaubte Handlung

Paragraphen: §253 ZPO, §263 ZPO, §5 ZPO, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hart am Fall

 

Prüfungsgespräch:

Zu Beginn der Prüfung knüpfte der Prüfer an ein Problem aus dem steuerrechtlichen Aktenvortrag an, fragte anschließend aus dem Kernbereich der ZPO und stellte zuletzt den Pferdehalter-Fall, der im August-Termin als Klausur lief und den er bereits in einer mündlichen Prüfung ein paar Tage zuvor gestellt hatte.

Allgemeine Fragen zur ZPO:
In dem steuerrechtlichen Aktenvortrag stellte sich das Problem der nicht unterschriebenen Klageschrift. Der Prüfer übertrug dieses Problem in den Zivilprozess (Unterschrift wird gem. § 253 Abs. 4 ZPO i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO vorausgesetzt; Heilung der fehlenden Unterschrift durch Antragstellung in der mündlichen Verhandlung, § 260 Abs. 2 ZPO). Daran anschließend fragte er den Unterschied von Anhängigkeit und Rechtshängigkeit ab und wollte den Unterschied zum Verwaltungsprozess dargestellt wissen. Als Ausnahme von dem Grundsatz der Rechtshängigkeit mit Klagezustellung erwartete er die Benennung des Arrestverfahrens.
Da nur eine formgerechte Klageschrift fristwahrend sein könne, fragte Der Prüferanschließend die einzelnen „wichtigsten“ Fristen der ZPO ab. Dabei wollte er § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO, Fristen bei Einspruch gegen VU, Berufungseinlegung- und Begründung hören. Wichtig war an dieser Stelle für ihn, dass es in der ZPO eine Zwei-Wochen-Frist und eine Monatsfrist gebe („keine vier Wochen“). Die Kandidaten nannten allesamt die Monatsfrist, stellten jedoch nicht den Unterschied zu vier Wochen heraus, worauf es dem Prüfer ersichtlich ankam. An dieser Stelle zeigte er sich ungeduldig, wenn ein Kandidat ins Gesetz schauen musste.
Den allgemeinen Teil seiner Prüfung abschließend fragte der Prüfer die Einzelheiten der Zustellung von Versäumnisurteilen im schriftlichen Vorverfahren und bei Säumnis im Termin ab. Dabei kam es Ihm genau darauf an, an wen in den einzelnen Konstellationen zugestellt wird. Auch hier konnten Antworten, die den einschlägigen Gesetzeswortlaut wiedergaben, den Prüfer nicht befriedigen.

Großer Fall:
Anschließend stellte Der Prüferden Pferdehalter-Fall aus dem August-Termin mit dem folgenden Sachverhalt (sehr zügig diktiert, lückenloses Mitschreiben kaum möglich): Die Klägerin und die Beklagte zu 1. vereinbarten eine Reitbeteiligung. Die Klägerin war Eigentümerin des Pferdes und sorgte auch sonst für dessen Unterhalt (Futter, Pflege, Arztkosten etc.). Aufgrund der Reitbeteiligung war es der Beklagten zu 1. gestattet das Pferd dreimal wöchentlich zu reiten. Hierfür zahlte sie ein monatliches Entgelt von € 100,-. Die Klägerin führte das Pferd auf einem Gestüt in Hamburg direkt am Halfter und nicht – wie es verkehrspflichtgemäß gewesen wäre – am Strick nach ihrem Ausritt in den Stall. Das Pferd erschrak sich, als ein anderes Pferd vorbeitrabte, und sprang hoch. Dabei wurde die Klägerin im Gesicht durch die Hufen des Pferdes verletzt. Zur Heilung war ein langer Krankenhausaufenthalt erforderlich, die Klägerin trug dauerhafte Schäden davon. Zur Beseitigung einer Narbe im Gesicht wendete die Klägerin € 5.000,- für die Operation auf, die ihr nicht von ihrer Krankenkasse erstattet wurden. Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 1. den Ersatz der OP-Kosten i.H.v. € 5.000,- sowie € 30.000,- Schmerzensgeld. Die Angemessenheit der Höhe des Schmerzensgeldes wurde nicht problematisiert. Bei dem Unfall war auch die Beklagte zu 2. anwesend. Als das Pferd erschrak und hochsprang, wich die Beklagte zu 2. zurück. Wäre die Beklagte zu 2. nicht zurückgewichen, hätte das Pferd sie und nicht die Klägerin getroffen. Von der Beklagten zu 2. verlangt die Klägerin allein den Ersatz der OP-Kosten i.H.v. € 5.000.
Die Beklagte zu 1. wohnt in Pinneberg, die Beklagte zu 2. in Hamburg. Die Klägerin erhob zunächst Klage alleine gegen die Beklagte zu 1. beim Landgericht Hamburg. Anschließend erweiterte sie ihre Klage auf die Beklagte zu 2. Der Schwerpunkt der Prüfung behandelte die Zulässigkeit der Klage. Im Rahmen der Begründetheit kamen wir nur auf den Anspruch gegen die Beklagte zu 2. zu sprechen.
Im Rahmen der Zulässigkeit war auf Folgendes einzugehen:
Sachliche und örtliche Zuständigkeit (insb. bei § 32 ZPO die unerlaubte Handlung als doppelrelevante Tatsache)
Unbezifferter Klageantrag bei Schmerzensgeld (keine Unbestimmtheit gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO in Fällen des § 287 ZPO; in diesem Zusammenhang wollte Der Prüferwissen, wie ein Richter vorgeht, wenn weder aus dem Klageantrag noch aus der Begründung der Klage eine Größenordnung des in das Ermessen des Gerichts gestellten Schmerzensgeldes ersichtlich ist: Der Richter schaut auf die Höhe des Gerichtskostenvorschusses.)
Nachträgliche Parteierweiterung, Voraussetzungen der Klageänderung gem. §§ 263 ff. ZPO (dabei kam es dem Prüfer auch auf die Prüfung der privilegierten Klageänderung nach § 264 ZPO, die im Ergebnis nicht einschlägig ist)
Da hinsichtlich der Beklagten zu 2. lediglich die OP-Kosten i.H.v. € 5.000,- eingeklagt wurden, fragte der Prüfer nach einer Bindungswirkung des Urteils für die nicht eingeklagten € 30.000,-. (Entgegenstehende Rechtskraft im Umfang des § 322 Abs. 1 ZPO nur hinsichtlich der OP-Kosten; mit der Antwort, dass sich die materielle Rechtskraft aus § 322 Abs. 1 ZPO ergebe, gab sich der Prüfer nicht zufrieden)
Aus Zeitgründen gingen wir im Rahmen der Begründetheit nur auf den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte zu 2. ein:
Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB (Der Prüferverlangte ein präzise Prüfung der einzelnen Tatbestandsmerkmale; Ungenauigkeiten missfielen ihm: Verletztes Rechtsgut nicht genau benannt etc.)
Im Rahmen der Rechtswidrigkeit verlangte er die Prüfung von Rechtfertigungsgründen. (Notwehr/Nothilfe und Notstand gem. BGB und StGB). Die eigentlich richtige Lösung über die Prüfung einer Verkehrssicherungspflicht wegen Vorliegens einer mittelbaren Schädigungshandlung (Wegspringen der Beklagten zu 2.) fand nach meinem Eindruck bei ihm keinen Anklang.
Nach meinem Empfinden wollte Der Prüferbestimmte Schlagworte hören, allgemeinere Ausführungen (etwa zum Streitgegenstandsbegriff bei Klageänderungen) wurden nicht honoriert.

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