Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Januar 2024

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

18

Endnote

1

Endnote 1. Examen

18

Zur Sache:

Prüfungsthemen: Mietrecht, Nebenintervention

Paragraphen: §204 BGB, §535 BGB, §68 ZPO

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion,  Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Die Prüferin hat zunächst abstrakt die Nebenintervention abgeprüft. Hier sollte unbedingt der Unterschied zur Streitgenossenschaft bekannt sein. Der große Vorteil neben der Interventionswirkung ist der Eintritt der Rechtsfolgen der Rechtshängigkeit, selbst bei „demnächstiger“ Zustellung. Da sollten die einschlägigen Stellen aus dem Kaiser-Skript nachgearbeitet werden. Generell ist man gut beraten, sämtliche zivilrechtliche Skripte zu beherrschen. Dann kann einem nichts passieren. Inhaltlich hat sie sodann folgenden Fall gestellt, der einem der zuletzt gestellten Prüfungen entsprach: Der Mieter M kündigt das Mietverhältnis mit dem Vermieter einvernehmlich zum Jahresende. Durch eine Party wurde jedoch die Haustür des Mehrfamilienhauses beschädigt. Der Vermieter forderte den M daher dazu auf, die Tür zu reparieren, solange würde er die Kaution von 3000 Euro nicht auszahlen. M ließ die Haustür im Januar von einem Handwerksbetrieb reparieren für 700 Euro. Anschließend forderte der Mieter den VM auf, die Kaution auszuzahlen. Der VM sagte, die Tür sei noch nicht fachgerecht repariert, solange würde er die Kaution noch behalten. Der M erhob im Oktober Klage auf Auszahlung der Kaution. Die Prüferin fragte, ob die Klage schlüssig sei. Wir suchten daraufhin eine AGL, wurden im Mietrecht nicht so recht fündig und kamen schließlich dazu, dass es wohl zumindest eine AGL aus Bereicherungsrecht geben kann. Das schien ihr auch zu genügen, zumindest meinte sie, das die AGL aus dem Mietrecht sehr kompliziert sei und es ihr darauf nicht ankomme. Sie fragte sodann, was das Gericht nun prüfen würde. Wir kamen daher auf die Zulässigkeit zu sprechen. Im Rahmen der Zuständigkeit kamen wir auf den ausschließlichen Gerichtsstand aus § 29a ZPO, sie fragte was „ausschließlich“ heißen würde. Sachlich sollten wir ansprechen, dass das AG zuständig ist. Sie fragte nach den weiteren Schritten der Richterin. Wir erläuterten die Vor- und Nachteile eines frühen ersten Termins und des schriftlichen Vorverfahrens und entschieden uns ein schriftliches Vorverfahren zu verfügen. Nach ihrer Schilderung wurde die andere Richterin krank und der Fall einer neuen zugewiesen. Diese sah nur als letztes Blatt einen gelben Zettel, auf dem ein Datum von vor 3 Wochen vermerkt war. Sie fragte, was das zu bedeuten habe. Es ist keine Verteidigungsanzeige eingegangen und wir sagten, nun müsse ein VU nach 331 III ergehen. Sodann zählten wir die Voraussetzungen auf und kamen noch kurz auf die Schlüssigkeit zu sprechen, die wir allerdings bereits geprüft hatten. Wir sollten dann die Voraussetzungen des Einspruchs prüfen und darlegen, was nach einem erfolgreichen Einspruch passiert. Sodann prüften wir die Erheblichkeit des Vorbringens des Vermieters. Außerdem wurde noch ein anderer Fall angerissen, an den ich mich nicht mehr erinnern kann. Bitte entnehmt das den anderen Protokollen.
Viel Erfolg! Ihr schafft das!

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Januar 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.