Bei den nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg im Juli 2020. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Öffentliches Recht
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Prüfungsrecht
Paragraphen: §75 VwGO
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort Diskussion
Prüfungsgespräch:
Die Prüferin teilte uns einen Fall aus, den sie daraufhin vorgelesen hat. Wir durften Fragen zum Sachverhalt stellen.
In dem Fall ging es um eine Nutzungsuntersagung einer Wohnung, die aufgrund von Corona erlassen wurde.
In einer hessischen Gemeinde wurde die Benutzung von Wohnungen, die als Zweitwohnungen genutzt werden für eine Zeitraum von zwei Wochen untersagt. Der Zeitraum lag in der Vergangenheit und war bereits verstrichen. Die Nutzungsuntersagung wurde im Amtsblatt veröffentlicht.
Das niederländische Ehepaar, das eine Zweitwohnung in der Gemeinde hat, möchte gegen diese Nutzungsuntersagung rechtlich vorgehen.
Unsere Aufgabe war es, dies aus Anwaltssicht zu prüfen.
Angefangen wurde mit der Auslegung des Mandantenbegehren. Der Mandant wollte die Rechtmäßigkeit des behördlichen Handelns überprüfen. Da sich die Maßnahme bereits durch Zeitablauf erledigt hatte, haben wir die Zulässigkeit einer Fortsetzungsfeststellungsklage (nachfolgend: FFK) in analoger Anwendung geprüft. Ganz am Anfang hat die Prüferin uns gefragt, ob das Ehepaar überhaupt klagen könne, da sie auch in den Niederlanden wohnhaft seien. Dies nutzte die Prüferin für einen kleinen Ausflug ins Europarecht. Die Klage ist möglich, da sich beide als EU-Bürger auf das im Europarecht verankerte Recht auf Freizügigkeit berufen können.
Während der Prüfung hat die Prüferin allgemeine Fragen gestellt. Angefangen damit, wann eine FFK statthaft sei. Da wurden sämtliche Varianten besprochen. Daraufhin haben wir über die Fallgruppen des Feststellungsinteresses gesprochen. Dies haben wir relativ ausführlich gemacht. Die Basics müssen sitzen. Anschließend haben wir geprüft, ob die Nutzungsuntersagung ein Verwaltungsakt sei.
Wir haben dabei die Abgrenzung von einem VA und einer Allgemeinverfügung besprochen (§ 35 VwVfG). An dieser Stelle sind wir ausführlich auf die Bekanntgabe eingegangen und haben besprochen, ob die Veröffentlichung im Amtsblatt die Voraussetzungen einer Bekanntgabe erfülle. Dies haben wir bejaht. An dieser Stelle wurde gefragt, ob man wisse, was ebenfalls im Amtsblatt veröffentlicht würde. Antwort: Satzungen. Hier wurden dann die Unterschiede zwischen einer Allgemeinverfügung und einer Satzung herausgearbeitet. Die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden daraufhin besprochen.
In der Begründetheit haben wir uns vertieft mit der Ermächtigungsgrundlage auseinandergesetzt.
An dieser Stelle haben wir uns mit den Paragrafen § 16 und § 23 des IfSG auseinandergesetzt. Da musste man das Verhältnis der beiden Normen (§ 16 = Generalklausel und damit ein Auffangtatbestand) herausarbeiten. Dies haben wir über einen längeren Zeitraum intensiv besprochen. An dieser Stelle kamen die Grundrechte zur Sprache. Unter anderem wurde gefragt, was das Zitiergebot sei. Letztendlich haben wir die Maßnahme auf § 16 IfSG gestützt.
Im Rahmen der formellen Rechtmäßigkeitsprüfung wurden wir gefragt, wie es mit der Anhörung beim Erlass einer Allgemeinverfügung sei.
Im Rahmen der materiellen Rechtmäßigkeitsprüfung haben wir uns dann damit auseinandergesetzt, ob die Maßnahme einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit (Art. 14 GG) sei. An dieser Stelle mussten wir zwischen einer Enteignung und einem enteignungsgleichen Eingriff unterscheiden. Es wurde gefragt, was eine Enteignung überhaupt sei. Letztendlich wurde auf die VHMK-Prüfung eingegangen. Dabei war zu nennen, dass die Maßnahme verhältnismäßig sei, da sie zeitlich beschränkt wurde. Im Großen und Ganzen war die Prüfung angemessen. Leider konnte man während der Prüfung nicht herausfinden, ob die Antworten richtig waren. Die Prüferin schaut immer neutral. Die Notengebung fand ich okay.