Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hamburg vom Juni 2024

Prüfungsthemen: Zivilrecht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat

1

Endpunkte

0,1

Endnote

0,1

Endnote 1. Examen

0,1

Zur Sache:

Prüfungsstoff: aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Zivilprozessrecht, Schadensersatz, Verkehrsrecht

Paragraphen: §599 ZPO, §302 ZPO, §18 StVG, §7 StVG, §823 BGB

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort-Diskussion, verfolgt Zwischenthemen, lässt sich ablenken

Prüfungsgespräch:

Die Prüfung nahm zu Anfang einen Themenbereich aus der Schwerpunktprüfung auf: Ausgehend vom Vorbehaltsurteil im Urkundenprozess (§ 599 ZPO) fragte der Prüfer danach, was dieses eigentlich auszeichne. Zunächst war nicht klar, was genau er dazu hören wollte, so dass wir einige allgemeine Ausführungen machten. Schließlich fanden wir heraus, dass er hören wollte, dass das Vorbehaltsurteil die Vollstreckung ermöglicht (einfach ein Verweis auf Absatz 3 des § 599 war gewünscht). Reihum fragte er dann jeweils an vorherige Antworten anknüpfend, wie sich denn der Schuldner dagegen wehren könne bzw. was passiere, wenn sich nach der Vollstreckung herausstellt, dass der im Vorbehaltsurteil zugesprochene Anspruch nicht bestand. Wir nannten § 302 IV S. 3 ZPO; es wurde auch § 717 II S. 1 ZPO genannt (welche Norm passend ist, schien ihm egal zu sein). Zu § 717 ZPO wollte der Prüfer hören, dass eine materielle Anspruchsgrundlage in der ZPO doch „erstaunlich“ sei. Der Prüfer bildete nun einen Fall, welchem A sein Auto am Straßenrand geparkt hatte und in Urlaub gefahren war (eigentlich irrelevant, wie auch weitere Details, die er einstreute). B fuhr nun mit seinem Auto in das geparkte Auto des A und beschädigte dieses. Er fragte uns sodann zunächst nach Anspruchsgrundlagen (vorrangig §§ 7, 18 StVG sowie deliktisch aus § 823 I BGB). Zu diesen wollte er dann weitere Erläuterungen: Neben kleinen Nachfragen zum Wortlaut der Norm wollte er vor allem darauf hinaus, die Halterhaftung als Gefährdungshaftung zu erkennen und die Fahrerhaftung als solche mit vermutetem Verschulden. Aufgrund des langsamen Gesprächsstils des Prüfers sprachen wir darüber etwas länger, ohne dass inhaltliche Punkte dazu kamen. Danach kamen wir auf § 115 VVG zu sprechen. Das Schlagwort „Direktanspruch“ wollte er ebenso hören sowie eine kurze Erläuterung dazu, warum man diesen Paragraphen brauche. Der Prüfer fragte weiter reihum, auf welche Art der entsprechende Schaden abgerechnet werden könne (fiktiv nach einem Gutachten, tatsächlich angefallene Kosten) und welche zusätzlichen Kosten noch Teil der Ansprüche sein könnten (Pauschale, Nutzungsausfallschaden, Gutachtenkosten). Danach kamen wir auf einen aktuell durch den BGH entschiedenen Fall: Kann von der Versicherung Ersatz verlangt werden, wenn die Rechnung überhöht ist? Das Schlagwort Schadensminderungspflicht war ihm dabei nicht ausreichend, er wollte wohl darauf hinaus, dass bestimmte Leistungen für den Geschädigten aus eigener Erfahrung erkennbar sind – ganz klar war aber nicht, ob er nicht noch etwas anderes als Antwort erwartet hatte. Zum Abschluss fragte er, wie der Fall zum BGH gelangt sei. Folglich war kurz der Instanzenzug darzustellen und darauf einzugehen, dass bei entsprechend geringem Streitwert bzw. geringer Beschwer die Berufung sowie der Revision zugelassen werden müssen (grundsätzliche Bedeutung der Sache, Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung…). Die Bewertung fiel leider nicht großzügig aus. Es ist schwer zu sagen, ob der Prüfer mehr „Abspulen“ von Wissen von uns erwartet hatte, einfach schnellere Antworten oder ob ihm bestimmte Schlagworte/Konzepte gefehlt haben.

Bei den obigen anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hamburg vom Juni 2024. Das Protokoll stammt aus dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

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