Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im August 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.
Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.
Prüfungsthemen: Zivilrecht
Vorpunkte der Kandidaten
Kandidat | 1 | 2 | 3 | 4 |
Vorpunkte | 5,68 | 5,5 | 5,5 | 9,0 |
Aktenvortrag | 8 | – | – | – |
Prüfungsgespräch | 10,8,7, | – | – | – |
Endnote | 6,81 | 7,0 | 7,25 | 9,0 |
Endnote (1. Examen) | 8,3 |
Zur Sache:
Prüfungsstoff: protokollfest
Prüfungsthemen: Mietrecht
Paragraphen: §535 BGB
Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, hält Reihenfolge ein, hart am Fall
Prüfungsgespräch:
Leider existieren zu dieser Prüferin noch nicht sehr viele Prüfungsprotokolle, sodass nicht abschließend gesagt werden kann, ob sie protokollfest ist. Thematisch ging es in der Prüfung jedoch, wie in einem vorherigen Protokoll, ebenfalls um Mietrecht.
Die Prüfung erfolgte anhand von Fällen. Hierzu wurden den Prüflingen die Fälle in Papierform ausgehändigt.
Im Einzelnen:
1.) M ist Mieter in einer Zweizimmer-Wohnung des Vermieters V. In den Monaten Januar bis März fiel die Heizung aus. Dies zeigte der M an und minderte die Miete zunächst um zwei Drittel und dann zu 100 %, woraufhin V das Mietverhältnis außerordentlich kündigte. M zahlte dann später vorsorglich den gesamten Betrag. Hier war die Frage, ob V die Herausgabe der Wohnung verlangen kann.
Hier war auf § 546 BGB und die Voraussetzungen der außerordentlichen Kündigung nach §§ 543 Abs. 1, 2 Nr. 3, 569 BGB einzugehen. Insbesondere auch darauf, wie sich die Minderung darauf verhält (§ 536 BGB).
2.) Abwandlung des vorherigen Falls:
Die zwei Kinder des V wollen von Wiesbaden nach Frankfurt umziehen. V will M wegen Eigenbedarfs die Wohnung in Frankfurt kündigen. Dies lässt er zunächst durch den Sohn F machen. Dieser kündigt mündlich lediglich wegen Eigenbedarfs. Später kündigt der V hilfsweise nochmals selbst mit einer Begründung und unter Hinweis auf die Widerspruchsmöglichkeit nach § 574 BGB. Davon macht M Gebrauch, unter Hinweis darauf, dass die Kündigung unzumutbar sei, da im Frankfurter Norden sonst keine Wohnung zu bekommen sei.
Hier waren die beiden Kündigungen zu prüfen. Hier ging es insbesondere um die Voraussetzungen des § 573 BGB und die Anforderungen an eine ordentliche Kündigung (§ 568, 573 Abs. 3 BGB). Zudem war zu prüfen, ob der F die Kündigung vornehmen durfte (§ 174 BGB). Wir kamen zu dem Schluss, dass die Kündigung zunächst nicht wirksam war (fehlende Begründung und Schriftform). Die zweite Kündigung dürfte dann aber wirksam gewesen sein.
Schließlich war auf die Unzumutbarkeit einzugehen. Hier kamen wir zu dem Schluss, dass M sich nicht allein darauf berufen konnte, dass in einem Stadtteil der Wohnungsmarkt angespannt war.
3.) Letztlich gingen wir noch auf die Frage ein, wie das angerufene Amtsgericht Wiesbaden entscheiden würde. Hier spielte die Prüferin insbesondere auf die Zuständigkeit an (die Wohnung lag in Frankfurt). Hier ging es um § 29a ZPO und § 23 Nr. 2 a GVG sowie § 281 ZPO. Im Ergebnis kamen wir zu dem Schluss, dass die Klage unzulässig sein dürfte, da trotz richterlichem Hinweis kein Verweisungsantrag erfolgte.
Zu einem auf dem Fallblatt befindlichen vierten Fall kamen wir nicht mehr, da die Prüfungszeit dann vorbei war.
Insgesamt war es eine faire Prüfung, die mit soliden Grundkenntnissen im Mietrecht gut zu machen war.