Protokoll der mündlichen Prüfung zum 2. Staatsexamen – Hessen im Februar 2017

Bei dem nachfolgenden anonymisierten Protokollen handelt es sich um eine Original-Mitschrift aus dem zweiten Staatsexamen der Mündlichen Prüfung in Hessen im Februar 2017. Das Protokoll stammt auf dem Fundus des Protokollverleihs Juridicus.de.

Weggelassen wurden die Angaben zum Prüferverhalten. Die Schilderung des Falles und die Lösung beruhen ausschließlich auf der Wahrnehmung des Prüflings.

Prüfungsthemen: Öffentliches Recht

Vorpunkte der Kandidaten

Kandidat 1
Vorpunkte 6,9
Aktenvortrag 14
Prüfungsgespräch 12,3
Endnote 9,26
Endnote (1. Examen) 11,66

Zur Sache:

Prüfungsstoff: protokollfest, aktuelle Fälle

Prüfungsthemen: Allgemeines Verwaltungsrecht

Paragraphen: §68 VwGO, §41 VwVG

Prüfungsgespräch: Frage-Antwort, Diskussion, Fragestellung klar

Prüfungsgespräch:

Aufgrund der kürzlichen Wahl des Bundespräsidenten wurde zuerst gefragt, was für ein Ereignis kürzlich in Gießen passiert ist. Gemeint war die Wahl von Frank-Walter Steinmeier zum

Bundespräsidenten am 12. Februar 2017. Dieser hatte 15 Jahre lang in Gießen gelebt. In diesem

Zusammenhang prüften wir alles rund um die Wahl des Bundespräsidenten. Wie setzt sich die Bundesversammlung zusammen? Wer darf wählen? Wo ist geregelt wie viele Abgeordnete (ohne Überhangsmandate) im Bundestag sind?

Anschließend wurde ein kurzer Fall ausgeteilt: Eine leitende Beamtin des Finanzamtes wollte nach ihre Pensionierung als Steuerberaterin arbeiten. Dies untersagte die Behörde für den Raum Frankfurt. Die entscheidende Norm war unten auf dem Sachverhaltstext abgedruckt.

Wir prüften, wie die Beamtin gegen den Bescheid vorgehen kann. In diesem Zusammenhang wurde alles rund um das Widerspruchsverfahren geprüft (wann ist es ausgeschlossen nach dem HessAG VwGO und wieso, weil es im Gesetz steht). Dabei waren die Besonderheiten des Beamtenrechts zu beachten. In beamtenrechtlichen Angelegenheiten findet immer ein Widerspruchsverfahren statt.

Ein weiteres Thema war die Bekanntgabe und die Zustellung von Bescheiden (§ 41 VwVfG und das Verwaltungszustellungsgesetz).

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